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VERGÜTUNG - Kurz gemeldet
Betriebsveranstaltungen
Mit Urteil vom 22.2.2018 (9 K 580/17 L) hat das FG Düsseldorf zu der vor 2015 geltenden Rechtslage bekräftigt, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage eines dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen sind, die beim Arbeitnehmer eine Bereicherung auslösen.
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