Gestaltung von Unternehmenswebsites

Was gilt es arbeitsrechtlich zu beachten?
Unternehmen stellen sich auf ihren Websites der Öffentlichkeit vor und präsentieren ihre Produkte, Dienstleistungen und Kompetenzen. Oftmals benennen sie auch gleich die richtigen Ansprechpartner für das Anliegen des Kunden mit Foto und E-Mail, bieten Videos oder ein Gästebuch. Neben allgemein rechtlichen Vorgaben – z. B. zum Impressum – gilt es hierbei allerdings, verschiedene arbeitsrechtliche Vorgaben zu beachten.
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1 Arbeitnehmerfotos im Internet

Stellt der Arbeitgeber Fotos von Arbeitnehmern auf seine Website, bedarf dies grundsätzlich der Einwilligung des Betroffenen, vgl. zum Thema auch Stoilova, AuA 12/14, S. 706 ff. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mitarbeiter individualisierbar erkennbar ist, es also maßgeblich um seine Person geht (sog. Bildnis). Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Beschäftigte als solcher nicht erkennbar hervortritt, sondern als Teil einer „Masse“ abgebildet ist (sog. Bild). Rechtliche Grundlage hierfür sind die §§ 22 f.

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Prof. Dr. Michael Fuhlrott

Prof. Dr. Michael Fuhlrott
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FUHLROTT Arbeitsrecht, Hamburg

· Artikel im Heft ·

Gestaltung von Unternehmenswebsites
Seite 406 bis 408
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