Gestaltung von Unternehmenswebsites
1 Arbeitnehmerfotos im Internet
Stellt der Arbeitgeber Fotos von Arbeitnehmern auf seine Website, bedarf dies grundsätzlich der Einwilligung des Betroffenen, vgl. zum Thema auch Stoilova, AuA 12/14, S. 706 ff. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mitarbeiter individualisierbar erkennbar ist, es also maßgeblich um seine Person geht (sog. Bildnis). Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Beschäftigte als solcher nicht erkennbar hervortritt, sondern als Teil einer „Masse“ abgebildet ist (sog. Bild). Rechtliche Grundlage hierfür sind die §§ 22 f.
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Prof. Dr. Michael Fuhlrott
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