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ARBEITSRECHT
Gestaltung von Unternehmenswebsites
Was gilt es arbeitsrechtlich zu beachten?
1 Arbeitnehmerfotos im Internet
Stellt der Arbeitgeber Fotos von Arbeitnehmern auf seine Website, bedarf dies grundsätzlich der Einwilligung des Betroffenen, vgl. zum Thema auch Stoilova, AuA 12/14, S. 706 ff. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mitarbeiter individualisierbar erkennbar ist, es also maßgeblich um seine Person geht (sog. Bildnis).
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