Nutzung des Dienstwagens durch Dritte?

Welcher Personenkreis den Dienstwagen nutzen darf
„Ich glaube an das Pferd. Das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung“, soll Kaiser Wilhelm II. geäußert haben. Dass er mit dieser Prognose nicht ganz richtig lag, ist bekannt. Unbekannt ist dagegen, welcher Personenkreis den Dienstwagen eines Arbeitnehmers nutzen darf. Trotz erheblicher Praxisrelevanz scheint diese Frage – soweit ersichtlich – bislang gerichtlich nicht entschieden zu sein. In der Literatur wird diesem Praxisproblem so gut wie keine Beachtung geschenkt. Grund genug, sich das Thema einmal genauer anzuschauen.
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 Bild: hd3dsh/stock.adobe.com
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Problemstellung

Autos sind nicht nur Fortbewegungsmittel, sondern auch Statussymbol. Gleichzeitig wird Autofahren immer kostspieliger. Deswegen ist es für Arbeitnehmer interessant, wenn der Arbeitgeber ihnen einen Dienst- bzw. Firmenwagen überlässt. Das gilt zumindest dann, wenn mit der Überlassung das Recht verbunden ist, den Wagen auch privat nutzen zu dürfen. Zwar muss der Arbeitnehmer den entgeltwerten Vorteil der Privatnutzung versteuern (BFH, Urt. v. 21.4.2010 – VI R 46/08, Rn. 14; BAG, Urt. v. 14.12.2010 – 9 AZR 631/09, AuA 7/11, S. 436, Rn. 14 des Urteils). Dennoch kann die erlaubte Privatnutzung für den Arbeitnehmer finanziell attraktiv sein, wenn er bspw. viele Privatfahrten durchführt und der Arbeitgeber – wie häufig – alle Kosten des überlassenen Dienstwagens trägt.

Für den Arbeitgeber liegt die Motivation zur Erlaubnis der Privatnutzung oftmals darin begründet, dass er den Arbeitnehmer an sich binden und ihn motivieren will, auch in Zukunft für ihn tätig zu sein. Zumal er dem Arbeitnehmer häufig ohnehin einen Wagen zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit zur Verfügung stellen müssenwird. Da bietet sich die zusätzliche Einräumungder Privatnutzung als Mitarbeitermotivation an.

Doch wer darf den zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen neben dem Arbeitnehmer fahren? Die Beantwortung dieser Frage ist nicht zuletzt deshalb von Interesse, weil das Auto zuverlässiger Streitpunkt zwischen Arbeitsvertragsparteien ist – spätestens dann, wenn es zur Trennung kommt.

Arbeitsvertrag

Unkompliziert ist die Fallgestaltung, wenn im Arbeitsvertrag oder im Dienstwagenüberlassungsvertrag ausdrücklich die Personen benannt sind, die den Dienstwagen nutzen dürfen.

Problematisch wird die Sache jedoch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien keine Vereinbarung getroffen haben. Im Arbeitsvertrag heißt es häufig nur, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat nutzen darf. Dann stellt sich die Frage, ob jemand – und wenn ja, wer – den Dienstwagen neben dem Arbeitnehmer nutzen darf. Auch der Ehegatte oder der Lebenspartner? Oder alle im selben Haushalt lebenden Angehörigen? Oder jeder Dritte? Oder niemand?

Lösungsansatz

Die Gebrauchsüberlassung zur privaten Nutzung ist regelmäßig eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung (vgl. BAG v. 14.12.2010, a. a. O.). Die Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung, also das Gehalt, steht nur dem Arbeitnehmer zu. Er kann es verwenden, wie er will. Er kann es mit Dritten teilen oder verschenken oder ganz nach Lust und Laune ausgeben. Fraglich ist, ob der Arbeitnehmer auch die„zusätzliche“ Gegenleistung, den Dienstwagen, verwenden kann, wie er will?

Ein entscheidender Unterschied zwischen Gehalt und Dienstwagen besteht darin, dass das Geld in das Eigentum des Arbeitnehmers übergeht (BGH, Urt. v. 14.6.2013– V ZR 108/12, Rn. 5), während der Dienstwagen im Eigentum des Arbeitgebers oder des Leasinggebers (meist eine Bank) verbleibt. Die Überlassung des Dienstwagens stellt somit eine reine Gebrauchsüberlassung dar und führt nicht zu einem Eigentumsübergang. Folglich kann der Arbeitnehmer über den Dienstwagen nicht so frei verfügen wie über sein Gehalt. Den Dienstwagen muss der Arbeitnehmer irgendwann an den Arbeitgeber zurückgeben, das erhaltene Geld nicht. Die Eigentumsfeststellung trifft jedoch noch keine Aussage über den eingeräumten Nutzungsumfang.

Die Überlassung des Dienstwagens ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Auslegungsbedürftig ist der Vertrag jedenfalls dann, wenn die darin enthaltenen Willenserklärungen nach Wortlaut und Zweck keinen eindeutigen Inhalt haben (vgl. Palandt/Ellenberger, 80. Aufl. 2021, BGB§ 133 Rn. 6).

1. Begriff der Privatnutzung eindeutig?

Privat wird definiert als „nur die eigene Person angehend, betreffend“ und „durch persönliche, vertraute Atmosphäre geprägt; familiären, zwanglosen Charakter aufweisend; ungezwungen, vertraut“ (www.duden.de/rechtschreibung/privat [Zugriff am 1.6.2021]) oder als „eine einzelne Person betreffend“ sowie „familiär, intern und nicht öffentlich“ (www.wortbedeutung.info/privat/ [Zugriff am 1.6.2021]).

Der Begriff des Privaten bezeichnet demnach sowohl die einzelne oder eigene Person als auch das Familiäre. Je nach (Teil-)Definition gelangt man entweder zu dem Ergebnis, dass ausschließlich der Arbeitnehmer den Dienstwagen nutzen dürfte oder dass die ganze Familie nutzungsberechtigt wäre. Wobei sich in letzterem Fall das Folgeproblem stellt, wie weit der Familienkreis zu ziehen wäre.

Privat kann demnach der Einzelne oder die Familie oder sogar nur die Abgrenzung zum Öffentlichen sein, sodass der Begriff der Privatnutzung nicht eindeutig ist. Es bedarf einer Vertragsauslegung.

2. Empfängerhorizont

Der Charakter der Erklärung „Privatnutzung“ ist entsprechend den allgemeinen Regeln nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.10.2012 – X ZR 37/12, Rn. 19). Es kommt darauf an, wie ein verständiger Empfänger die Erklärung verstehen darf (sehr instruktiv: Wirth, Uni Mannheim, BR HWS 2020/21, abrufbar unter: https://www.uni-mannheim.de/media/Lehrstuehle/jura/Wirth/BR_HWS_20/8Wil… [Zugriff am 1.6.2021]).

Ein verständiger Arbeitnehmer könnte die Erklärung des Arbeitgebers so auffassen, dass der Begriff der Privatnutzung wenigstens die Nutzung durch ihm nahestehende Personen umfasst. Denn es wäre lebensfremd, in heutigen Zeiten davon auszugehen, dass ein Pkw ausschließlich von einer einzigen Person genutzt wird, wenn diese Person Teil einer Familie oder Lebensgemeinschaft ist. Die Zeiten, in denen nur das „Familienoberhaupt“ den Wagen fahren durfte und alle anderen Familienmitglieder sich auf die Mitfahrerrolle zu beschränken hatten, sind vorbei. Der Trend geht zum Teilen. Nicht nur in der Familie oder Lebenspartnerschaft, auch zwischen Dritten („Shareconomy“). Dieser Erkenntnis wird sich auch ein Arbeitgeber nicht verschließen können, wenn er die uneingeschränkte Privatnutzung des Dienstwagens einräumt. Dagegen könnte man zwar einwenden, dass allein die Kenntnis des Arbeitgebers von gesellschaftlichen Umständen, auf die er keinen Einfluss hat, dessen Verpflichtungen nicht zu erweitern vermag. Andererseits sind nicht das Wissen und der Wille des Erklärenden (Arbeitgeber) entscheidend für die Auslegung der Willenserklärung, sondern vielmehr das, was die einschränkungslos eingeräumte Privatnutzung für den Erklärungsempfänger (Arbeitnehmer) zum Ausdruck bringt.

Gerade wegen der Offensichtlichkeit der gesellschaftlichen Normen wird ein Arbeitnehmer davon ausgehen können, dass auch der Arbeitgeber diese kennt und akzeptiert und auf eine anderslautende vertragliche Regelung gedrängt hätte, wenn er von der Norm hätte abweichen wollen. Schließlich hätte der Arbeitgeber problemlos die Möglichkeit gehabt, den Personenkreis der berechtigten Nutzer ausdrücklich zu beschränken. Tut er dies nicht, wird er gegen eine Nutzung durch weitere Personen nichts einzuwenden haben, könnte ein verständiger Arbeitnehmer berechtigterweise denken.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

Andererseits finden bei der Auslegung der Erklärung auch solche Umstände Berücksichtigung, die für den Erklärungsempfänger bei Zugang erkennbar waren (vgl. Palandt/Ellenberger, 80. Aufl. 2021, BGB§ 133 Rn. 9). Für einen verständigen Arbeitnehmer müsste erkennbar sein, dass der erklärende Arbeitgeber in erster Linie allein ihm, seinem Mitarbeiter, die Vorteile des Dienstwagens zuteilwerden lassen und nicht Dritten geldwerte Vorteile zuwenden möchte. Schließlich verbindet der Arbeitsvertrag nur Arbeitgeber und Arbeitnehmer und nicht Arbeitgeber und Dritte. Ein verständiger Arbeitnehmer müsste sich daher ernsthaft fragen, ob sein Arbeitgeber Dritten geldwerte Vorteile zukommen lassen will. Zum Beispiel wenn Fahrten mit dem Dienstwagen unternommen werden, die der Arbeitnehmer selbst nicht begleitet und damit erhöhte (Ab-)Nutzung und erhöhte Kosten für den Arbeitgeber nach sich ziehen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte wird ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht davon ausgehen können, dass sein Arbeitgeber Dritten irgendwelche Werte zuwenden möchte.

Wenn man diese Erkenntnisse zusammenführt,

  • die Üblichkeit der Pkw-Nutzung durch mehrere Personen einerseits und
  • andererseits der erkennbare Wille des Arbeitgebers, Dritten keine Geschenke machen zu wollen,

gelangt man zu dem Ergebnis, dass ein verständiger Arbeitnehmer die uneingeschränkte Privatnutzung dahingehend verstehen darf, dass der Arbeitgeber wohl keine Beanstandungen gegen eine Nutzung des Dienstwagens durch Dritte erheben dürfte, sofern der Arbeitnehmer selbst an der Fahrt teilnimmt, weil dann keine erhöhten Nutzungskosten entstehen, da der Arbeitnehmer die Strecke auch selbst hätte steuern können.

Weitere Voraussetzung für das Einverständnis des Arbeitgebers dürfte sein, dass der Dritte (Fahrer) zumindest über eine ähnliche Verkehrsteilnahmeerfahrung verfügt wie der Arbeitnehmer selbst, um arbeitgeberseitig keinem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt zu sein. Unerheblich dürfte indes sein, in welchem familiären oder verwandtschaftlichen Verhältnis der Arbeitnehmer zu dem jeweiligen Fahrer steht, da es für den Arbeitgeber allein darauf ankommen dürfte, durch die Weiterüberlassung des Pkw an Dritte keine zusätzlichen Kosten tragen zu müssen. Dritte sind für den Arbeitgeber alle Personen neben dem Arbeitnehmer selbst, gleichgültig ob sie zu dessen Familienangehörigen zählen oder nicht. Nicht erlaubt dürfte es hiernach sein, dass der Partner des Arbeitnehmers Fahrten allein mit dem Pkw unternimmt, selbst wenn diese Fahrten „im Sinne“ des Arbeitnehmers sein sollten. Wenn diese Fahrten dem Arbeitnehmer wichtig gewesen wären, hätte er sie selbst unternommen. Dagegen ließe sich zwar argumentieren, dass der Arbeitnehmer die Fahrt u. U. nur deswegen nicht selbst antreten konnte, weil er gerade keine Zeit hatte oder unabkömmlich war. Allerdings ist eine Abgrenzung danach, welche Fahrt „im Sinne“ des Arbeitnehmers ist und welche Gründe er für seine Nichtteilnahme hat, nicht praktikabel. Ausnahmefälle mögen denkbar sein, so z. B. bei Gefahr für Leib und Leben. Regelmäßig wird man das Einverständnis des Arbeitgebers jedoch nur dann unterstellen können, wenn der Arbeitnehmer während der Drittnutzung selbst im Dienstwagen sitzt.

Fazit

Grundsätzlich wird man davon ausgehen müssen, dass der Arbeitgeber – erkennbar für den Arbeitnehmer – durch die Fahrzeugüberlassung keine zusätzlichen Kosten und Risiken durch eine Drittnutzung eingehen möchte, die über die Überlassung des Dienstwagens an den privatnutzungsberechtigten Arbeitnehmer hinausgehen.

Eine Überlassung an Dritte dürfte daher nur dann gestattet sein, wenn der Arbeitnehmer selbst an der Fahrt teilnimmt und wenn der Fahrer über ähnliche Verkehrserfahrungen verfügt wie der Arbeitnehmer, dem der Dienstwagen überlassen wurde.

Christoph Lützen

Christoph Lützen
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, AM WALL Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, Notarin Lühring Lützen Bönninghaus, Bremen
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· Artikel im Heft ·

Nutzung des Dienstwagens durch Dritte?
Seite 28 bis 30
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