Stufenlaufzeit: Kurzfristige Unterbrechungen schaden nicht

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Die Klägerin war vom 22.10.2012 bis zum 25.8.2013 angestellte Sachbearbeiterin der Stadt Magdeburg im Bereich Aus- und Fortbildung. Nach dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses war sie kurze Zeit arbeitsuchend, bis sie Mitte September des Jahres ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu denselben Konditionen mit der Stadt Magdeburg schloss. Bei der erneuten Einstellung wurde sie der Entgeltgruppe 6 TVöD-V zugeordnet. Bis einschließlich August 2014 erhielt sie eine entsprechende Vergütung nach Entgeltstufe 1, seit September 2014 nach Stufe 2.

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Sebastian Günther

Sebastian Günther
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, GÜNTHER · ZIMMERMANN Rechtsanwälte, Berlin

· Artikel im Heft ·

Stufenlaufzeit: Kurzfristige Unterbrechungen schaden nicht
Seite 468
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