1 Grundsatzentscheidung des LG München
Der Begriff Compliance erfasst die Einhaltung von Recht, Gesetz und internen Richtlinien im Unternehmen. Dabei ist Compliance zuvorderst eine Aufgabe der Geschäftsleitung. Die Leitungsorgane haben die Pflicht, geeignete Maßnahmen und organisatorische Vorkehrungen zu treffen (§ 91 Abs. 2 AktG; §§ 30, 130, 9 OWiG).
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Volker Stück
· Artikel im Heft ·
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