Vor dem Thüringer LAG stritten die Parteien über die Wirksamkeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags.
Der Kläger hatte sich um die Stelle als Kassierer im Freibad beworben. Der bereits im April unterschriebene Arbeitsvertrag sah eine befristete Einstellung für den Zeitraum vom 15.5.2019 bis zum 30.9.2019 vor. Unstreitig einigten sich die Parteien nach Abschluss des Vertrags mündlich auf einen früheren Arbeitsbeginn am 4.5.2019. Der Kläger vertrat die Auffassung, die Befristungsabrede habe nicht dem Schriftformgebot des TzBfG entsprochen, da der Beginn der Arbeitsaufnahme nachträglich vorverlegt wurde. Jegliche Änderung der Vertragslaufzeit werde vom Schriftformerfordernis der Befristungsabrede erfasst. Auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags bedürfe zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Maßgeblich seien der vereinbarte Beginn und das vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger verlor den Rechtsstreit vor dem Thüringer LAG (Urt. v. 21.6.2022 – 1 Sa 115/21).
Dieses hielt die Befristungsvereinbarung für wirksam, denn unstreitig sei der von beiden Seiten unterzeichnete Vertrag noch vor Arbeitsaufnahme am 4.5.2019 unterzeichnet worden. Die nur mündlich vereinbarte Verschiebung des Arbeitsbeginns nach vorne habe nicht zur Formunwirksamkeit der Befristungsabrede geführt. Bei einem formwirksamen kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnis unterliegen nur die Elemente der Schriftform, die den Endtermin benennen. Die Verschiebung des Arbeitsbeginns sei unschädlich, wenn bereits zuvor der Endtermin schriftlich fixiert war und mit der vorzeitigen Arbeitsaufnahme keine Veränderung dieses Endtermins einhergeht.
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Das Gericht ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BAG zu, die dort unter dem Az. 7 AZR 300/22 anhängig ist. Es ist fraglich, ob sich das BAG dem Thüringer LAG anschließen wird.
Von der Änderung der einmal gewählten Dauer von Befristungsvereinbarungen sollte aus Rechtssicherheitsgründen Abstand genommen werden.
Dr. Claudia Rid
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Vor dem LAG Köln (Urt. v. 9.2.2023 – 6Sa607/22, rk.) stritten die Parteien über die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrags.
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