Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG
Problempunkt
§ 1a Abs. 1a BetrAVG sieht einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung vor. Dieser ist bei neu vereinbarter Entgeltumwandlung seit dem 1.1.2019 als gesetzlicher Zuschuss vom Arbeitgeber zu leisten. Für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1.1.2019 abgeschlossen worden sind, hat der Gesetzgeber den Arbeitgebern einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2021 eingeräumt, in dem noch kein Arbeitgeberzuschuss zu gewähren ist. Darüber hinaus ist § 1a Abs. 1a BetrAVG tarifdispositiv, d. h.
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Heike Hoppach

Christine Geßner

· Artikel im Heft ·
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