Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG

§§ 1a Abs. 1a, 19 Abs. 1, 26a BetrAVG

Bei kollektivrechtlichen Regelungen kommt es für die Anwendung der Übergangsregelung in § 26a BetrAVG darauf an, ob diese tatsächlich eine Entgeltumwandlung regelt. Das ist der Fall, wenn der Tarifvertrag einen Anspruch auf Entgeltumwandlung enthält und ausgestaltet.

(Leitsatz 2 aus Urteil 3 AZR 361/21)

§ 19 Abs. 1 BetrAVG ermöglicht ein Abweichen von § 1a BetrAVG jedenfalls durch Tarifverträge, die nach dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes abgeschlossen worden sind. Die Regelung erfasst auch Haustarifverträge, die auf ältere Tarifverträge Bezug nehmen oder ältere Tarifverträge bestätigen. Der abweichende Tarifvertrag muss dafür eine von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichende Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens und der Lasten der Entgeltumwandlung enthalten.

(Leitsatz aus Urteil 3 AZR 362/21)

BAG, Urteile vom 8.3.2022 – 3 AZR 361/21 und 3 AZR 362/21

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

§ 1a Abs. 1a BetrAVG sieht einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung vor. Dieser ist bei neu vereinbarter Entgeltumwandlung seit dem 1.1.2019 als gesetzlicher Zuschuss vom Arbeitgeber zu leisten. Für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1.1.2019 abgeschlossen worden sind, hat der Gesetzgeber den Arbeitgebern einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2021 eingeräumt, in dem noch kein Arbeitgeberzuschuss zu gewähren ist. Darüber hinaus ist § 1a Abs. 1a BetrAVG tarifdispositiv, d. h.

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Heike Hoppach

Heike Hoppach
ppa., Rechtsanwältin, Leiterin Competence Center Betriebliche Vorsorge, TPC Betriebliche Vorsorge – MLP Finanzberatung SE

Christine Geßner

Christine Geßner
Rechtsanwältin, Competence Center Recht Betriebliche Vorsorge, TPC Betriebliche Vorsorge - Ein Geschäftsbereich der MLP Finanzberatung SE

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Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG
Seite 55
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