BEM und Datenschutz – Anscheinsbeweis für Zugang bei Einwurfeinschreiben

§ 167 Abs. 2 SGB IX; § 130 BGB

1. Ein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Einwurfeinschreibens kann nur angenommen werden, wenn neben dem Einlieferungsbeleg auch eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorgelegt wird. Die Vorlage des bloßen Sendungsstatus ist nicht ausreichend.

2. Aus § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (in der bis zum 9.6.2021 geltenden Fassung, seit 10.6.2021: Satz 4) folgt nicht nur, dass der Arbeitnehmer auf die Art und den Umfang der im betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen ist. Vielmehr ergibt sich hieraus auch, dass die Datenverarbeitung datenschutzkonform zu erfolgen hat.

3. Die Erreichung der Ziele des BEM erfordert nicht, dass nicht im BEM-Verfahren beteiligten Vertretern des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer im Verfahren mitgeteilte Diagnosedaten bekanntzumachen wären. Wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen des § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX dennoch eine Einwilligung in eine solche Datenoffenlegung abverlangt wird, ist im besonderen Maße auf die Freiwilligkeit hinzuweisen.

(Leitsätze des Gerichts)

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.7.2021 – 4 Sa 68/20

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung. Die langjährig im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmerin fehlte häufig wegen Kurzerkrankungen. Der Arbeitgeber sandte ihr im Januar 2020 ein BEM-Einladungsschreiben. Dem Schreiben war eine sog. Datenschutzerklärung beigefügt, mit der die Arbeitnehmerin aufgefordert wurde, in die Nutzung ihrer Gesundheitsdaten im Rahmen des BEM einzuwilligen (Art. 9 Abs. 2a DSGVO).

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BEM und Datenschutz – Anscheinsbeweis für Zugang bei Einwurfeinschreiben
Seite 59
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