Compliance: Beginn der Kündigungserklärungsfrist
Problempunkt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlich fristlosen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist. Die Beklagte ist ein führendes Unternehmen aus dem Bereich der militärischen Luft- bzw. Raumfahrt und wurde wiederholt als Auftragnehmerin für das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) tätig. Der (spätere) Kläger war zuletzt als Vertriebsleiter DX bei der Beklagten beschäftigt.
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David Johnson

· Artikel im Heft ·
Einleitung
Formaljuristisch gesehen handelt es sich bei der Kündigungserklärung um eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung
In einem Jobcenter galt eine Gleitzeitvereinbarung mit einer Rahmenarbeitszeit zwischen 6:00 und 19:00 Uhr. Die Mitarbeiter können die
Problempunkt
Vorliegend stritten die Parteien insbesondere über die Wirksamkeit einer Kündigung. Ab dem 5.2.1986 war die (spätere)
Problempunkt
Zunächst hatte die Beklagte eine verhaltensbedingte Änderungskündigung ausgesprochen. Der Kläger lehnte das
Problempunkt
Die Parteien stritten vorliegend über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung eines
●Problempunkt
Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis zunächst im März 2022 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich