Compliance: Beginn der Kündigungserklärungsfrist

§§ 242, 626 BGB

Nach Treu und Glauben kann sich der Arbeitgeber nicht auf die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2Satz 1 BGB berufen, wenn zielgerichtet eine Kenntnisnahme der kündigungsberechtigten Person betreffend die für eine Kündigung maßgebenden Tatsachen verhindert wurde oder eine Abwägung aller einzelfallbezogenen Umstände indiziert, dass sich eine Kenntniserlangung erst zu einem späteren Zeitpunkt als unredlich darstellt.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 5.5.2022 – 2 AZR 483/21

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlich fristlosen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist. Die Beklagte ist ein führendes Unternehmen aus dem Bereich der militärischen Luft- bzw. Raumfahrt und wurde wiederholt als Auftragnehmerin für das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) tätig. Der (spätere) Kläger war zuletzt als Vertriebsleiter DX bei der Beklagten beschäftigt.

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David Johnson

David Johnson
MBA, LL.M. (Stellenbosch), Compliance Officer (Univ.), Rechtsanwalt, München

· Artikel im Heft ·

Compliance: Beginn der Kündigungserklärungsfrist
Seite 56
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Body Teil 1

Einleitung

Formaljuristisch gesehen handelt es sich bei der Kündigungserklärung um eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung

Frei
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Body Teil 1

In einem Jobcenter galt eine Gleitzeitvereinbarung mit einer Rahmenarbeitszeit zwischen 6:00 und 19:00 Uhr. Die Mitarbeiter können die

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Problempunkt

Vorliegend stritten die Parteien insbesondere über die Wirksamkeit einer Kündigung. Ab dem 5.2.1986 war die (spätere)

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Body Teil 1

Problempunkt

Zunächst hatte die Beklagte eine verhaltensbedingte Änderungskündigung ausgesprochen. Der Kläger lehnte das

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Problempunkt

Die Parteien stritten vorliegend über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung eines

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●Problempunkt

Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis zunächst im März 2022 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich