Compliance: Beginn der Kündigungserklärungsfrist

§§ 242, 626 BGB

Nach Treu und Glauben kann sich der Arbeitgeber nicht auf die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2Satz 1 BGB berufen, wenn zielgerichtet eine Kenntnisnahme der kündigungsberechtigten Person betreffend die für eine Kündigung maßgebenden Tatsachen verhindert wurde oder eine Abwägung aller einzelfallbezogenen Umstände indiziert, dass sich eine Kenntniserlangung erst zu einem späteren Zeitpunkt als unredlich darstellt.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 5.5.2022 – 2 AZR 483/21

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlich fristlosen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist. Die Beklagte ist ein führendes Unternehmen aus dem Bereich der militärischen Luft- bzw. Raumfahrt und wurde wiederholt als Auftragnehmerin für das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) tätig. Der (spätere) Kläger war zuletzt als Vertriebsleiter DX bei der Beklagten beschäftigt.

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David Johnson

David Johnson
MBA, LL.M. (Stellenbosch), Compliance Officer (Univ.), Rechtsanwalt, München

· Artikel im Heft ·

Compliance: Beginn der Kündigungserklärungsfrist
Seite 56
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Problempunkt

Vorliegend stritten die Parteien insbesondere über die Wirksamkeit einer Kündigung. Ab dem 5.2.1986 war die (spätere)