Compliance: Beginn der Kündigungserklärungsfrist
Problempunkt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlich fristlosen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist. Die Beklagte ist ein führendes Unternehmen aus dem Bereich der militärischen Luft- bzw. Raumfahrt und wurde wiederholt als Auftragnehmerin für das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) tätig. Der (spätere) Kläger war zuletzt als Vertriebsleiter DX bei der Beklagten beschäftigt.
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David Johnson

· Artikel im Heft ·
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Vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 23.11.2021 – 5Sa88/21, rk.) stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen
Problempunkt
Die Klägerin – zuletzt als Hilfspolizistin im öffentlichen Dienst tätig und einem schwerbehinderten Menschen