Problempunkt
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, machte nach § 43 Abs. 2 GmbHG Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer ihrer Komplementärin geltend. Sie warf ihm vor, seine Sorgfalts- und Überwachungspflichten, insbesondere die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips, im Zusammenhang mit der Schädigung des Unternehmens durch Untreuehandlungen eines Mitarbeiters verletzt zu haben. Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen, das Mineralölprodukte an seine Kunden vertreibt. Kunden, die über einen Fuhrpark verfügen, erhalten von der Klägerin Tankkarten.
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Volker Stück

· Artikel im Heft ·
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Die erste Entscheidung, wonach der Arbeitgeber sich wegen Verletzung der ihm obliegenden Fürsorgepflichten schadensersatzpflichtig gemacht