Compliancepflichten der Geschäftsführung

§ 43 GmbHG

Der Geschäftsführer einer GmbH, deren wesentliche Aufgabe in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht, haftet (auch) dieser KG gegenüber gem. § 43 Abs. 2 GmbHG für Verletzung von Sorgfalts- und Überwachungspflichten.

(Leitsatz des Bearbeiters)

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.3.2022 – 12U1520/19

1106
Bild: bennetsteiner/stock.adobe.com
Bild: bennetsteiner/stock.adobe.com

Problempunkt

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, machte nach § 43 Abs. 2 GmbHG Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer ihrer Komplementärin geltend. Sie warf ihm vor, seine Sorgfalts- und Überwachungspflichten, insbesondere die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips, im Zusammenhang mit der Schädigung des Unternehmens durch Untreuehandlungen eines Mitarbeiters verletzt zu haben. Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen, das Mineralölprodukte an seine Kunden vertreibt. Kunden, die über einen Fuhrpark verfügen, erhalten von der Klägerin Tankkarten.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

· Artikel im Heft ·

Compliancepflichten der Geschäftsführung
Seite 59
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Der Geschäftsführer einer GmbH, die Tankstellen für Spediteure betrieb, sah sich vor dem OLG Nürnberg (Urt. v. 30.3.2022 – 12 O 1520/19) mit

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Mehrere Gerichte haben sich seit 2013 mit der Aufarbeitung der Korruptionsaffäre bei der Siemens AG beschäftigt. Sowohl das LG München (Urt. v. 10.12

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Ein Hersteller von Landbohranlagen stellte im Jahr 2011 einen Vice President Sales ein, der aus dem Homeoffice heraus arbeitete. Sein

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Mit Urteil des BAG vom 30.3.2023 (8AZR120/22) wurde entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber Arbeitnehmern dieser GmbH nicht deshalb

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der Beklagte war bis zum 31.10.2017 als Medienberater bei der Klägerin beschäftigt. Die Klägerin betreibt Internetportale

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Die erste Entscheidung, wonach der Arbeitgeber sich wegen Verletzung der ihm obliegenden Fürsorgepflichten schadensersatzpflichtig gemacht