Problempunkt
Die Klägerin war als Sekretärin bei einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis im September 2016 außerordentlich und fristlos. Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses schlossen die Parteien im November 2016 einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.1.2017 enden sollte. Bis zum 31.1.2017 stellte die Beklagte die Klägerin unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei.
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Julia Breitfeld
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Die Parteien streiten um den Ausgleich des im Minus stehenden Arbeitszeitkontos. Das seit dem 1.10.2018 bestehende
Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses schlossen die Parteien am 4.10.2021 einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis
Vorteile
Die bei Mitarbeitern und Arbeitnehmervertretungen beliebte Altersteilzeit (ATZ) ist in der betrieblichen Praxis noch häufig
Ausgangslage
Gemäß § 20a Abs. 1 IfSG müssen seit dem 15.3.2022 Personen, die in den im Gesetz bezeichneten Einrichtungen tätig sind, geimpfte oder
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Problempunkt
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