Fristlose Kündigung eines Maskenverweigerers

§§ 626 Abs. 1, 314 Abs. 2 BGB

1. Die außerordentliche Kündigung eines Servicetechnikers, die dessen Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes (bezeichnet als „Rotzlappen“) nach erfolgloser Abmahnung ausspricht, ist wirksam.

2. Ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes ist nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

ArbG Köln, Urteil vom 17.6.2021 – 12 Ca 450/21

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war beim Arbeitgeber als im Außendienst tätiger Servicetechniker beschäftigt. Nachdem der Arbeitgeber allen Servicetechnikern die Anweisung erteilt hatte, die Arbeit bei Kunden nur mit Mund-Nasen-Bedeckung zu verrichten, weigerte sich der Kläger im Dezember 2020, einen Auftrag bei einem Kunden mit dieser Maske durchzuführen. Zur Rechtfertigung reichte er unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ ein ärztliches Attest ein.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Fristlose Kündigung eines Maskenverweigerers
Seite 60
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