Fristlose Kündigung eines Maskenverweigerers
Problempunkt
Der Kläger war beim Arbeitgeber als im Außendienst tätiger Servicetechniker beschäftigt. Nachdem der Arbeitgeber allen Servicetechnikern die Anweisung erteilt hatte, die Arbeit bei Kunden nur mit Mund-Nasen-Bedeckung zu verrichten, weigerte sich der Kläger im Dezember 2020, einen Auftrag bei einem Kunden mit dieser Maske durchzuführen. Zur Rechtfertigung reichte er unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ ein ärztliches Attest ein.
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Problempunkt
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