Fristlose Kündigung wegen Rassismus – „Affenlaute“ gegenüber Farbigen
Problempunkt
Der Kläger ist ein 37-jähriges, lediges Betriebsratsmitglied (seit 2009) und seit 13 Jahren bei einem internationalen Logistikunternehmen als Serviceagent mit einem Bruttomonatslohn i. H. v. 3.500 Euro beschäftigt. Er war am 14.2.2016 abgemahnt worden, weil er einem Kollegen in der Kantine zugerufen hatte: „Schau woanders hin, sonst ficke ich dich!“ Im Rahmen einer Auseinandersetzung während einer Betriebsratssitzung am 7.11.2017 über den Umgang mit einem EDV-System betitelte er seinen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten bzw. Affenlauten „Ugah, Ugah!“, der ihn darauf wiederum als „Stricher“ bezeichnete.
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Sinn und Zweck von Auflösungsanträgen
Eine sozialwidrige Kündigung, die sich also weder auf einen hinreichend dargelegten verhaltens- noch auf
BAG-Entscheidungen vom 17.1.2023
1. Aktenzeichen 3 AZR 220/22
Die Betriebsrentnerin hatte von ihrem Arbeitgeber eine
Problempunkt
Die Klägerin war als Logopädin seit 1.11.2012 beschäftigt für 1.440,00 Euro/Monat in einem Kleinbetrieb. Sie behandelte
Problempunkt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung bzw. eines arbeitgeberseitig gestellten
Problempunkt
Der Kläger war zwischen 1965 und 1998 bei der Beklagten im höheren Management tätig. Nach der für ihn geltenden
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG. Die 1968 geborene Klägerin bewarb sich ohne