Fristlose Kündigung wegen Rassismus – „Affenlaute“ gegenüber Farbigen

§ 626 BGB; § 15 KSchG; § 103 BetrVG

Die fristlose Kündigung eines bereits einschlägig abgemahnten Arbeitnehmers, der einen farbigen Kollegen mit einer grob menschenverachtenden Äußerung (Affenlaute: „Ugah, Ugah!“) beleidigt und diskriminiert, ist gerechtfertigt. Dieses Verhalten ist nicht durch die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BVerfG, Beschluss vom 2.11.2020 – 1 BvR 2727/19

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger ist ein 37-jähriges, lediges Betriebsratsmitglied (seit 2009) und seit 13 Jahren bei einem internationalen Logistikunternehmen als Serviceagent mit einem Bruttomonatslohn i. H. v. 3.500 Euro beschäftigt. Er war am 14.2.2016 abgemahnt worden, weil er einem Kollegen in der Kantine zugerufen hatte: „Schau woanders hin, sonst ficke ich dich!“ Im Rahmen einer Auseinandersetzung während einer Betriebsratssitzung am 7.11.2017 über den Umgang mit einem EDV-System betitelte er seinen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten bzw. Affenlauten „Ugah, Ugah!“, der ihn darauf wiederum als „Stricher“ bezeichnete.

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Fristlose Kündigung wegen Rassismus – „Affenlaute“ gegenüber Farbigen
Seite 55
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