GmbH-Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer i. S. d. AGG

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AGG

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist bei europarechtskonformer Auslegung jedenfalls insoweit als Arbeitnehmer i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG anzusehen, wie bei einer Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags der sachliche Anwendungsbereich des AGG über § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG eröffnet ist.

BGH, Urteil vom 26.3.2019 –II ZR 244/17

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Bild: bennetsteiner/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der am 28.3.1955 geborene Kläger wehrte sich gegen die Beendigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrags. Er war seit dem 1.9.2005 Geschäftsführer der beklagten GmbH. Aufgrund des Anstellungsvertrags war die Beklagte berechtigt, mit Eintritt des 61. Lebensjahres des Klägers das Dienstverhältnis durch einseitige Erklärung mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende zu beenden. Der Dienstvertrag des Klägers lief zunächst bis zum 31.8.2010 und wurde im Anschluss mehrfach verlängert.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

· Artikel im Heft ·

GmbH-Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer i. S. d. AGG
Seite 492
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