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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen
§ 11 Nr. 2 KSchG; §§ 242, 615 BGB
● Problempunkt
Der Arbeitnehmer verlangte nach einer unwirksamen Kündigung Annahmeverzugsvergütung. Die Arbeitgeberin verteidigte sich mit dem Einwand des böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs nach § 11 Nr. 2 KSchG. Sie war der Auffassung, der Arbeitnehmer habe es versäumt, zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten zu nutzen und dadurch anderweitigen Verdienst zu erzielen.
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