Bestenauslese – Art. 33 Abs. 2 GG
Das LAG Köln (Urt. v. 15.1.2026 – 3 GLa 9/25; rk.) wies die Berufung einer Bewerberin zurück, die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Besetzung einer Stelle als Fachkraft für Arbeitssicherheit beim Bund verhindern wollte. Die Klägerin erhielt eine Absage und machte geltend, ihr Anspruch auf ein fehlerfreies Bewerbungsverfahren sei verletzt worden.
Die Arbeitgeberin hatte ein strukturiertes Auswahlgespräch durchgeführt, in dem beide Bewerber anhand identischer Fragen bewertet wurden. Der letztlich ausgewählte Bewerber erzielte dabei eine höhere Gesamtpunktzahl. Dass die Klägerin bei einzelnen fachlichen Fragen besser abgeschnitten hatte, führte nach Auffassung des Gerichts nicht zu ihrer besseren Eignung. Maßgeblich sei das Gesamtbild der Bewertung.
Das LAG stellte dazu klar, dass für einen gerichtlichen Besetzungsstopp konkret dargelegt werden müsse, dass eine Auswahlentscheidung möglicherweise rechtsfehlerhaft getroffen wurde und bei einem ordnungsgemäßen Verfahren eine andere Auswahl denkbar gewesen wäre. Der öffentliche Arbeitgeber dürfe fachliche und überfachliche Kompetenzen gleichermaßen berücksichtigen und sämtliche Kriterien in eine Gesamtbewertung einfließen lassen. Auch Kenntnisse über Aufbau und Abläufe der Behörde stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und seien daher zulässiger Bestandteil eines Auswahlgesprächs. Anhaltspunkte für eine gezielte Bevorzugung des Mitbewerbers sah das Gericht daher nicht.
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Auch genügte die Behörde ihrer Informationspflicht, indem sie der Bewerberin rechtzeitig vor der endgültigen Stellenbesetzung die vollständigen Verfahrensunterlagen zugänglich machte. Dadurch sei eine gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung möglich gewesen. Da der ausgewählte Bewerber im Ergebnis als besser geeignet bewertet worden war, bestand kein Raum für eine solche Vorrangregelung nach dem Gleichstellungsrecht.
Die Entscheidung zeigt: Solange die Auswahl nachvollziehbar dokumentiert, an den Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle orientiert und frei von sachfremden Erwägungen ist, bleibt dem Arbeitgeber ein weiter Beurteilungsspielraum.
