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 Bild: deagreez/stock.adobe.com
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RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst

Eingruppierung einer kommunalen Inklusionsbeauftragten

Das LAG Sachsen-Anhalt (Urt. v. 2.4.2026 – 3 SLa 134/25 E; Rev. zugelassen) wies die Klage einer kommunalen Inklusionsbeauftragten auf Höhergruppierung von Entgeltgruppe 9c nach Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA ab. Die Klägerin war bei einer Großstadt mit rund 4.000 Beschäftigten als Inklusionsbeauftragte gemäß § 181 SGB IX tätig. Zu ihren Aufgaben gehörten u. a. die Sicherstellung der Arbeitgeberpflichten nach dem Schwerbehindertenrecht und die Entwicklung von Leitlinien und Konzepten sowie die Kommunikation mit Integrationsamt und Agentur für Arbeit.

Das Gericht betonte, dass die bloße Aufzählung einschlägiger Gesetze oder der Hinweis auf Arbeitgeberfunktionen nach § 181 SGB IX keinen ausreichenden Nachweis besonderer Schwierigkeit darstelle. Erforderlich sei vielmehr ein nachvollziehbarer wertender Vergleich mit den Anforderungen der niedrigeren Entgeltgruppen. Die Klägerin hätte konkret darstellen müssen, welche vertieften Spezialkenntnisse sie für die Tätigkeit benötige und worin die qualitative Steigerung gegenüber einer Tätigkeit der EG 9b bzw. EG 9c liege.

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Es bleibt somit für die Beschäftigten bei den sehr hohen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast in Eingruppierungsfeststellungsklagen.

Sebastian Günther

Sebastian Günther

Rechtsanwalt
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Eingruppierung einer kommunalen Inklusionsbeauftragten

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