Kein Kündigungsverbot nach Beendigung von Elternzeit
Problempunkt
Die Parteien stritten vorliegend über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung eines seit Dezember 2009 bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin hatte – angesichts der Geburt von Zwillingen am 30.4.2019 – zunächst form- und fristgerecht die Gewährung von Elternzeit bis zu deren vollendeten dritten Lebensjahren beantragt. Nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfrist sollte die Klägerin demnach bis zum 29.4.2022 in Elternzeit sein.
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David Johnson

· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Vorliegend stritten die Parteien insbesondere über die Wirksamkeit einer Kündigung. Ab dem 5.2.1986 war die (spätere)
Problempunkt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlich fristlosen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit
●Problempunkt
Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis zunächst im März 2022 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich
Problempunkt
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie Entgeltansprüche. Eine 1991 geborene
In einem Jobcenter galt eine Gleitzeitvereinbarung mit einer Rahmenarbeitszeit zwischen 6:00 und 19:00 Uhr. Die Mitarbeiter können die
Problempunkt
Der Kläger war seit 1999 als Gruppenleiter in der Lagerlogistik bei der Beklagten, einem Luftverkehrsunternehmen, beschäftigt. Das