Kein Kündigungsverbot nach Beendigung von Elternzeit
Problempunkt
Die Parteien stritten vorliegend über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung eines seit Dezember 2009 bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin hatte – angesichts der Geburt von Zwillingen am 30.4.2019 – zunächst form- und fristgerecht die Gewährung von Elternzeit bis zu deren vollendeten dritten Lebensjahren beantragt. Nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfrist sollte die Klägerin demnach bis zum 29.4.2022 in Elternzeit sein.
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David Johnson
· Artikel im Heft ·
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Problempunkt
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Problempunkt
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Problempunkt
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Problempunkt
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