Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen
l Problempunkt
Der Entscheidung liegt der Abschluss eines Aufhebungsvertrags zugrunde. Die Arbeitnehmerin klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch den Aufhebungsvertrag aufgelöst wurde. Sie habe ihre Erklärung zum Vertragsschluss wegen Irrtums (§ 119 BGB) sowie Täuschung und Drohung (§ 123 BGB) angefochten und hilfsweise ihre Zustimmung zum Aufhebungsvertrag gem. § 355 Abs. 1 BGB widerrufen. Dem vorausgegangen war der Abschluss des Aufhebungsvertrags in der Wohnung der Arbeitnehmerin. Dort suchte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin auf und legte ihr den Aufhebungsvertrag vor.
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