Keine Haftung für Chat Weiterleitung durch Betriebsrat
● Problempunkt
Der Kläger war als Verkaufsleiter angestellt. Der Beklagte ist Betriebsratsvorsitzender. Von September 2022 bis Juli 2023 unterhielt der Kläger eine von ihm als „On/Off-Beziehung“ bezeichnete Verbindung zu Frau N., einer damaligen Arbeitnehmerin, deren Vorgesetzter er war. Im Rahmen der Beziehung kam es zu Auseinandersetzungen. Der Kläger und Frau N. tauschten diverse WhatsApp-Nachrichten aus. Frau N. übermittelte dem Beklagten Betriebsrat Auszüge aus dem Chatverkehr, die dieser an die Personalabteilung weitergab.
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Volker Stück

· Artikel im Heft ·
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