Keine Haftung für Chat Weiterleitung durch Betriebsrat

§§ 79a, 84, 85 Abs. 1 BetrVG; §§ 7, 3, 13 AGG; Art. 1, 2 Abs. 1 GG; § 823 Abs. 1 BGB

Handelt ein Betriebsratsmitglied zur Unterstützung bei Führung einer individuellen Beschwerde gem. § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und leitet eine E-Mail an HR weiter, weist § 79a Satz 2 BetrVG die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit dem Arbeitgeber zu. Ein Schadensersatzanspruch des Beschwerdegegners gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen das Betriebsratsmitglied ist damitausgeschlossen.

(Auszug aus den Leitsätzen des Gerichts)

ArbG Bonn, Urteil vom 20.11.2024 – 5 Ca 663/24

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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● Problempunkt

Der Kläger war als Verkaufsleiter angestellt. Der Beklagte ist Betriebsratsvorsitzender. Von September 2022 bis Juli 2023 unterhielt der Kläger eine von ihm als „On/Off-Beziehung“ bezeichnete Verbindung zu Frau N., einer damaligen Arbeitnehmerin, deren Vorgesetzter er war. Im Rahmen der Beziehung kam es zu Auseinandersetzungen. Der Kläger und Frau N. tauschten diverse WhatsApp-Nachrichten aus. Frau N. übermittelte dem Beklagten Betriebsrat Auszüge aus dem Chatverkehr, die dieser an die Personalabteilung weitergab.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

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