Kündigung eines Corona-Testverweigerers

§ 1 Abs. 2 KSchG; § 106 GewO; §§ 314 Abs. 2, 618 BGB

Der Arbeitgeber ist berechtigt, zweimal wöchentlich einen Corona-Schnelltest von präsenzbeschäftigten Arbeitnehmern über sein Direktionsrechtzu verlangen.Eine trotz Abmahnung beharrlich fortgesetzte Testverweigerung kann eine Kündigung rechtfertigen. Eine Abmahnung ist im Falle eines Testverweigeres nicht entbehrlich.

(Leitsätze des Bearbeiters)

ArbG Hamburg, Urteil vom 24.11.2021 – 27Ca208/21

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Arbeitgeber betreibt einen Ride-Sharing-Betrieb für Personenbeförderung, wobei die Fahrzeuge bis zu sechs Fahrgäste fassen und die Fahrzeit im Schnitt 21 Minuten beträgt. Der Kläger ist ledig, einem Kind unterhaltspflichtig und seit 15.6.2019 als Fahrer in Hamburg für 2.088 Euro tätig.

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Kündigung eines Corona-Testverweigerers
Seite 59

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