Kununu: Offenlegung der Identität von Bewertern

§§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG

Wenn Zweifel darüber bestehen, ob eine Bewertung auf einem Arbeitgeberbewertungsportal echt ist, ist das Bewertungsportal dazu verpflichtet, den Namen des Bewertenden herauszugeben. Sonst kann ein Bewerteter die Löschung einer Bewertung einfordern, sofern das Bewertungsportal keine hinreichende Individualisierungsmöglichkeit bzgl. des Bewertenden bietet.

(Leitsätze des Bearbeiters)

OLG Hamburg, Beschluss vom 8.2.2024 – 7W11/24

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Bild: bennetsteiner/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin das Unterlassen der Zugänglichmachung von zwei Bewertungen ihres Unternehmens in einem Arbeitgeberbewertungsportal. Die Antragstellerin ist die Geschäftsführerin eines Unternehmens und die Inhaberin eines Ladengeschäfts in Hamburg mit 22 Beschäftigten. Antragsgegnerin ist die Betreiberin des Arbeitgeberbewertungsportals Kununu. Auf dieser über das Internet aufrufbaren Plattform können gegenwärtige und ehemalige Mitarbeiter, Bewerber und Auszubildende ihren Arbeitgeber in verschiedenen Kategorien bewerten. Auf der Bewertungsplattform befinden sich über 5,3 Mio.

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Kununu: Offenlegung der Identität von Bewertern
Seite 59
Frei
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