Offene Videoüberwachung: Kein Beweisverwertungsverbot bei Arbeitszeitbetrug

§ 626 BGB; Art. 6 DSGVO; §§ 138, 286, 371ff. ZPO

In einem Kündigungsschutzprozess besteht nach Maßgabe der DSGVO und der ZPO grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen.

(Auszug aus den Leitsätzen des Gerichts)

BAG, Urteil vom 29.6.2023 – 2 AZR 296/22

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die beklagte Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis des zuletzt als Teamsprecher in der Gießerei beschäftigten Klägers gestützt auf den Vorwurf fristlos gekündigt, er habe eine Mehrarbeitsschicht am 2.6.2018 nicht geleistet, in der Absicht, dennoch die Vergütung dafür zu beanspruchen. Nach einem anonymen Hinweis auf regelmäßigen Arbeitszeitbetrug von Mitarbeitern in der Gießerei hatte die Arbeitgeberin Aufzeichnungen einer durch ein Piktogramm ausgewiesenen und nicht zu übersehenden Videokamera an einem Tor zum Werksgelände ausgewertet.

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Offene Videoüberwachung: Kein Beweisverwertungsverbot bei Arbeitszeitbetrug
Seite 54

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