Offene Videoüberwachung: Kein Beweisverwertungsverbot bei Arbeitszeitbetrug
Problempunkt
Die beklagte Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis des zuletzt als Teamsprecher in der Gießerei beschäftigten Klägers gestützt auf den Vorwurf fristlos gekündigt, er habe eine Mehrarbeitsschicht am 2.6.2018 nicht geleistet, in der Absicht, dennoch die Vergütung dafür zu beanspruchen. Nach einem anonymen Hinweis auf regelmäßigen Arbeitszeitbetrug von Mitarbeitern in der Gießerei hatte die Arbeitgeberin Aufzeichnungen einer durch ein Piktogramm ausgewiesenen und nicht zu übersehenden Videokamera an einem Tor zum Werksgelände ausgewertet.
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