Offene Videoüberwachung

§§ 32, 6b BDSG a. F.; § 26 BDSG n. F.

Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, die durch eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume erlangt wurden, richtet sich ausschließlich nach § 32 BDSG a. F. Präventive, offene Überwachungsmaßnahmen können nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG a. F. bereits durch das Vorliegen einer abstrakten Gefahr gerechtfertigt sein.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 28.3.2019 – 8 AZR 421/17

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin der Beklagten Schadensersatz schuldet. Die Klägerin war als Verkäuferin in der Lottoannahmestelle der Beklagten beschäftigt. Das Ladenlokal der Lottoannahmestelle wurde von drei für jedermann erkennbaren Videokameras überwacht. Auf die Videoüberwachung wurde durch ein auffälliges gelbes Hinweisschild aufmerksam gemacht. Eine weitere Videokamera überwachte den im hinteren Bereich der Lottoannahmestelle liegenden Büroraum, in dem das vereinnahmte Geld gezählt und in einem Tresor deponiert wird.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

· Artikel im Heft ·

Offene Videoüberwachung
Seite 678
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Der Beklagte war bis zum 31.10.2017 als Medienberater bei der Klägerin beschäftigt. Die Klägerin betreibt Internetportale