Pflicht zur Anzeige einer Nebentätigkeit verletzt – Abmahnung gerechtfertigt
Problempunkt
Der Kläger wehrt sich gegen eine ihm erteilte Abmahnung. Er ist als Redakteur für eine Zeitschrift bei der Beklagten beschäftigt. Im für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag findet sich die Regelung zur Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten. Der Kläger muss danach zur anderweitigen Verarbeitung, Verwertung und Weitergabe einer ihm bei seiner Tätigkeit für den Verlag bekannt gewordenen Nachricht die schriftliche Einwilligung des Verlags einholen. Arbeitsvertraglich wurde diese Regelung dahingehend verändert, dass die Einwilligung der Chefredaktion anstelle des Verlags erforderlich ist.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

· Artikel im Heft ·
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Problempunkt
Die Klägerin ist 47 Jahre alt, ledig und schwerbehindert mit einem GdB von 60. Seit dem 1.8.2006 ist sie bei der