Pflicht zur Anzeige einer Nebentätigkeit verletzt – Abmahnung gerechtfertigt
Problempunkt
Der Kläger wehrt sich gegen eine ihm erteilte Abmahnung. Er ist als Redakteur für eine Zeitschrift bei der Beklagten beschäftigt. Im für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag findet sich die Regelung zur Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten. Der Kläger muss danach zur anderweitigen Verarbeitung, Verwertung und Weitergabe einer ihm bei seiner Tätigkeit für den Verlag bekannt gewordenen Nachricht die schriftliche Einwilligung des Verlags einholen. Arbeitsvertraglich wurde diese Regelung dahingehend verändert, dass die Einwilligung der Chefredaktion anstelle des Verlags erforderlich ist.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

· Artikel im Heft ·
nach knapp 15 Jahren ist dies mein letztes Editorial, sozusagen meine letzte Amtshandlung als Chefredakteur von Arbeit und Arbeitsrecht
Die Vorbereitungen sind im vollen Gang, die Messen sind bereits sehr gut gebucht. Am 18. und 19. April präsentieren führende Unternehmen
1 Personalpolitischer Zweck, Instrumente und Grundlagen
Zum Einsatz kommen solche Verfahren sowohl zur Auswahl unter Bewerbern (§ 26 Abs. 8 a. E
Am 7. und 8. Februar 2023 findet im Radisson Collection Hotel Berlin sowie virtuell der Kongress Arbeitsrecht statt.
Problempunkt
Die Klägerin ist 47 Jahre alt, ledig und schwerbehindert mit einem GdB von 60. Seit dem 1.8.2006 ist sie bei der
Bereits in der 1. Auflage widmete sich der Autor dem Rechtsruck, der sich auch in den Staatsgewalten bemerkbar macht: Seit dem Einzug der AfD in den