Pflicht zur Anzeige einer Nebentätigkeit verletzt – Abmahnung gerechtfertigt

Art. 12 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG

Der Verstoß gegen die rechtlich nicht zu beanstandende tarifvertraglich geregelte Pflicht eines angestellten Zeitschriftenredakteurs, dem Verlag die anderweitige Verwertung einer während seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht anzuzeigen, rechtfertigt eine Abmahnung.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 15.6.2021 – 9 AZR 413/19

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger wehrt sich gegen eine ihm erteilte Abmahnung. Er ist als Redakteur für eine Zeitschrift bei der Beklagten beschäftigt. Im für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag findet sich die Regelung zur Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten. Der Kläger muss danach zur anderweitigen Verarbeitung, Verwertung und Weitergabe einer ihm bei seiner Tätigkeit für den Verlag bekannt gewordenen Nachricht die schriftliche Einwilligung des Verlags einholen. Arbeitsvertraglich wurde diese Regelung dahingehend verändert, dass die Einwilligung der Chefredaktion anstelle des Verlags erforderlich ist.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

· Artikel im Heft ·

Pflicht zur Anzeige einer Nebentätigkeit verletzt – Abmahnung gerechtfertigt
Seite 53
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