Recht am eigenen Bild
Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen der Werbetechnikbranche, bis zum 30.4.2019 als Werbetechniker im Bereich Folierung angestellt, bevor er zu einem Mitbewerber wechselte. Die Beklagte bot u. a. Schulungen in Sachen Folierung an, die der Kläger leitete. Mit Einverständnis des Klägers erstellte die Beklagte hierzu neben zahlreichen Fotos des Klägers während seiner Arbeit auch ein Werbevideo mit dem Kläger und bewarb ihre Leistungen im Internet.
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Vor dem LAG Baden-Württemberg klagte ein Werbetechniker auf immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und
● Problempunkt
Der Kläger hatte von der Beklagten Auskunft nach Art. 15 DSGVO im Zusammenhang mit seiner Versetzung auf einen anderen
Problempunkt
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über eine Entschädigung nach Art. 82 DSGVO. Der Kläger war vom 1.1.1997 bis zum 30
● Problempunkt
Zu allen Arbeitnehmern, die ein Arbeitgeber beschäftigt, verarbeitet er in erheblichem Umfang personenbezogene Daten
Problempunkt
Die Parteien streiten über Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach der DSGVO. Anlass des Rechtsstreits ist die
● Problempunkt
Die Beklagte suchte per Stellenausschreibung eine/n Managementtrainer/-in mit Vertriebsverantwortung (m/w/d). Darin