Recht am eigenen Bild
Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen der Werbetechnikbranche, bis zum 30.4.2019 als Werbetechniker im Bereich Folierung angestellt, bevor er zu einem Mitbewerber wechselte. Die Beklagte bot u. a. Schulungen in Sachen Folierung an, die der Kläger leitete. Mit Einverständnis des Klägers erstellte die Beklagte hierzu neben zahlreichen Fotos des Klägers während seiner Arbeit auch ein Werbevideo mit dem Kläger und bewarb ihre Leistungen im Internet.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
· Artikel im Heft ·
Vor dem LAG Baden-Württemberg klagte ein Werbetechniker auf immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und
Problempunkt
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über eine Entschädigung nach Art. 82 DSGVO. Der Kläger war vom 1.1.1997 bis zum 30
Problempunkt
Die Parteien streiten über Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach der DSGVO. Anlass des Rechtsstreits ist die
Problempunkt
Das Landesamt für Verbraucherschutz ist Sachsen-Anhalts Aufsichtsbehörde für den Arbeitsschutz. Mit Bescheid vom 8.7.2019
Problempunkt
Der seit dem Jahr 1979 bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer verlangt von diesem den Ersatz eines
●Problempunkt
Der Arbeitnehmer MK der deutschen K GmbH, die zum D-Konzern gehört, der auch Vorsitzender des Betriebsrats ist, hatte