Recht am eigenen Bild

Art. 15, 17, 82 VO (EU) 2016/679

Die verspätete Auskunftserteilung auf ein Verlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO stellt als solche keinen immateriellen Schaden dar. Ein Antrag gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO auf Auskunftserteilung über „sämtliche personenbezogenen Daten“ genügt regelmäßig nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

(Auszug aus den Leitsätzen des Gerichts)

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.3.2023 – 3 Sa 33/22

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Bild: GaToR-GFX/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen der Werbetechnikbranche, bis zum 30.4.2019 als Werbetechniker im Bereich Folierung angestellt, bevor er zu einem Mitbewerber wechselte. Die Beklagte bot u. a. Schulungen in Sachen Folierung an, die der Kläger leitete. Mit Einverständnis des Klägers erstellte die Beklagte hierzu neben zahlreichen Fotos des Klägers während seiner Arbeit auch ein Werbevideo mit dem Kläger und bewarb ihre Leistungen im Internet.

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Seite 57
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Body Teil 1

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Frei
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