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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Recht am eigenen Bild
Art. 15, 17, 82 VO (EU) 2016/679
Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen der Werbetechnikbranche, bis zum 30.4.2019 als Werbetechniker im Bereich Folierung angestellt, bevor er zu einem Mitbewerber wechselte. Die Beklagte bot u. a. Schulungen in Sachen Folierung an, die der Kläger leitete.
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