Schriftform umfasst nicht den Vertragsbeginn

§ 14 Abs. 4 TzBfG

Für die Wahrung des Schriftformerfordernisses für eine Befristungsabrede ist es regelmäßig hinreichend, wenn die Parteien einen kalendermäßig bestimmten Endtermin vereinbaren. Ist ein konkretes Datum als Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich festgehalten, tangiert die Angabe des Beginns des Arbeitsverhältnisses weder den klarstellenden und warnenden noch den beweissichernden Zweck der Norm. Der Anfangszeitpunkt eines befristeten Arbeitsvertrags bedarf allenfalls dann der Schriftform, wenn er zur Bestimmung des Endzeitpunkts maßgeblich ist

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 16.8.2023 – 7 AZR 300/22

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Bild: Haramis Kalfar/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger begehrt die Entfristung seines Arbeitsvertrags. Er wurde von der Beklagten als Kassierer für ein Freibad saisonal befristet eingestellt. Die Befristungsabrede bestimmte den 30.9. des Jahres als Enddatum der Vertragslaufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Nachdem der Arbeitsvertrag bereits beidseitig unterschrieben war, jedoch vor der vereinbarten Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger einigten sich die Parteien mündlich auf einen früheren Arbeitsbeginn. Tatsächlich hat der Kläger sodann auch zu diesem früheren Datum seine Arbeit aufgenommen.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

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Schriftform umfasst nicht den Vertragsbeginn
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