Problempunkt
Der Kläger begehrt die Entfristung seines Arbeitsvertrags. Er wurde von der Beklagten als Kassierer für ein Freibad saisonal befristet eingestellt. Die Befristungsabrede bestimmte den 30.9. des Jahres als Enddatum der Vertragslaufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Nachdem der Arbeitsvertrag bereits beidseitig unterschrieben war, jedoch vor der vereinbarten Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger einigten sich die Parteien mündlich auf einen früheren Arbeitsbeginn. Tatsächlich hat der Kläger sodann auch zu diesem früheren Datum seine Arbeit aufgenommen.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
· Artikel im Heft ·
Einleitung
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