Stellenmeldung an BA: Keine Diskriminierung nach Abschluss des Auswahlverfahrens
●Problempunkt
Ein abgelehnter Bewerber forderte von einem IT-Unternehmen eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens auf eine Stelle als „Scrum Master/Agile Coach“. Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 23.8.2021 auf diese Stelle und wies dabei im Anschreiben auf seine Schwerbehinderung hin. Die Bewerbung ging am 24.8.2021 um 12:30 Uhr bei der Beklagten in elektronischer Form ein und der Kläger erhielt eine Eingangsbestätigung.
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Volker Stück

· Artikel im Heft ·
Sind Stellen neu zu besetzen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen, um zu prüfen
Nach § 15 Abs. 2 AGG kann ein Bewerber aufgrund eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen das Diskriminierungsverbot in § 7 AGG wegen eines
Problempunkt
Der schwerbehinderte Kläger hatte sich als studierter Wirtschaftswissenschaftler für eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle
Die Beklagte schrieb für das Referat PD3 – Stenografischer Dienst – (PD3) in der Verwaltung des Deutschen Bundestags eine Stelle als Stenograf (w/m/d)
Problempunkt
Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach dem AGG. Die schwerbehinderte Klägerin ist 56 Jahre alt und
Ein an den TVöD gebundenes Unternehmen schrieb die Stelle als „Sachbearbeiter/in für die Verwaltung“ aus, die nach der Entgeltgruppe 6