Stellenmeldung an BA: Keine Diskriminierung nach Abschluss des Auswahlverfahrens

§ 164 Abs. 1SGB IX; §§ 15 Abs. 2, 22 AGG

Leitsatz: Arbeitgeber sind verpflichtet, vor einer Stellenbesetzung nach § 164 Abs. 1Satz 2SGB IX frühzeitig die Agentur für Arbeit zu kontaktieren und dieser einen betreuten Vermittlungsauftrag zu erteilen. Das Unterlassen kann die Vermutung einer Benachteiligung wegen Schwerbehinderung begründen.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 27.3.2025 – 8 AZR 123/24

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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●Problempunkt

Ein abgelehnter Bewerber forderte von einem IT-Unternehmen eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens auf eine Stelle als „Scrum Master/Agile Coach“. Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 23.8.2021 auf diese Stelle und wies dabei im Anschreiben auf seine Schwerbehinderung hin. Die Bewerbung ging am 24.8.2021 um 12:30 Uhr bei der Beklagten in elektronischer Form ein und der Kläger erhielt eine Eingangsbestätigung.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Stellenmeldung an BA: Keine Diskriminierung nach Abschluss des Auswahlverfahrens
Seite 51
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Body Teil 1

Sind Stellen neu zu besetzen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen, um zu prüfen

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Body Teil 1

Nach § 15 Abs. 2 AGG kann ein Bewerber aufgrund eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen das Diskriminierungsverbot in § 7 AGG wegen eines

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Problempunkt

Der schwerbehinderte Kläger hatte sich als studierter Wirtschaftswissenschaftler für eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle

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Die Beklagte schrieb für das Referat PD3 – Stenografischer Dienst – (PD3) in der Verwaltung des Deutschen Bundestags eine Stelle als Stenograf (w/m/d)

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Problempunkt

Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach dem AGG. Die schwerbehinderte Klägerin ist 56 Jahre alt und

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Ein an den TVöD gebundenes Unternehmen schrieb die Stelle als „Sachbearbeiter/in für die Verwaltung“ aus, die nach der Entgeltgruppe 6