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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Strafbare Beihilfe zur Untreue bei exorbitanten Abfindungen

§§ 266, 73, 73c Satz 1 StGB

Zahlt ein Arbeitgeber eine exorbitant, ungewöhnlich hohe Abfindung, ohne dass ein sachlicher Grund für eine Trennung vorliegt, kann dies gegenüber dem Personalleiter der Stadt einen Untreuetatbestand verwirklichen. Die Abfindung des empfangenden Angestellten kann wegen Beihilfe zur Untreue eingezogen werden.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BGH, Beschluss vom 25.3.2025 – 4 StR 357/23

● Problempunkt

Ein Verwaltungsanstellter J war seit Januar 2008 bei der Stadt Iserlohn gegen ein monatliches Tarifentgelt von 3.700 Euro brutto unbefristet beschäftigt im Ordnungs- und Servicedienst. Nach Differenzen mit Vorgesetzten u. a. wegen der Einführung eines neuen Schichtdienstmodells bot die Stadt ihm die Aufl.sung des Arbeitsverhältnisses bei rund siebenmonatiger bezahlter Freistellung und gegen Zahlung einer Abfindung von 250.000 Euro zzgl. Steigerungsbeträgen bei vorzeitiger Beendigung an. Bei Aufhebung letztlich zum 30.4.2019 zahlte die Stadt eine Abfindung i. H. v. 264.800 Euro brutto. Darauf folgten die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, die Anordnung eines Vermögensarrests gegen den Angestellten in Höhe der Zahlung und das Eingreifen der Kommunalaufsicht. Gegen den im Kontext dieses Sachverhalts zurückgetretenen früheren Bürgermeister der Stadt, den damaligen Bereichsleiter Personal T und den beklagten Angestellten J wurde Anklage mit dem Tatvorwurf der Untreue bzw. der Beihilfe zur Untreue erhoben.

Der parallel zum Strafverfahren im April 2020 anhängig gemachten arbeitsgerichtlichen Klage der Stadt auf Rückzahlung der Abfindung gab das ArbG Iserlohn statt. Dem folgte das LAG Hamm nicht und wies die Rückzahlungsklage der Stadt rechtskräftig ab.

Im Strafprozess wegen Untreue verurteilte das LG Hagen (Urt. v. 29.3.2023 – 49 KLs 500 Js 376/19 – 30/19) den Angeklagten T (Personalleiter, A 14, monatliches Nettogehalt von ca. 4.500 Euro) wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung (§ 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB) und den Angeklagten J (Angestellter) wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen i. H. v. jeweils 10 Euro (§§ 266 Abs. 1, 2. Alt., 27 StGB), da ihn keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Stadt traf. Zudem wurde bei J die Einziehung des Wertes von Taterträgen i. H. v. 250.000 Euro angeordnet (§§ 73, 73c Satz 1 StGB). Zeugen hatten ausgesagt, dass die Arbeitsleistung und das Verhalten des Angeklagten J beanstandungsfrei waren. Den Grundsatz, dass der Staat nichts „verschenken“ darf, müssen alle staatlichen und kommunalen Stellen beachten. Eine strafrechtlich relevante Schädigung der zu betreuenden Haushaltsmittel kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ohne entsprechende Gegenleistung Zahlungen erfolgen, auf die im Rahmen vertraglich geregelter Rechtsverhältnisse ersichtlich kein Anspruch besteht (MüKo, 4. Aufl. 2022, § 266 StGB Rz. 294). Die Kammer war überzeugt davon, dass der Angeklagte J erkannte, dass die Vereinbarung und Auszahlung der Abfindung von 250.000 Euro durch den Angeklagten T als Gegenleistung für die Einverständniserklärung des Angeklagten J in die Aufl.sung des Arbeitsvertrages die Grenzen des an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu orientierenden Verwaltungshandeln überschritt und damit eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht begründete. Der Angeklagte J wusste, dass es für die Stadt keinen objektiven Grund gab, sich von ihm zu trennen. Seine Arbeitsleistung war beanstandungsfrei.

Die Rechtskraftwirkung des LAG Hamm hinderte die Strafkammer nicht an einer Verurteilung des Angeklagten J. Die tatsächlichen Feststellungen zivilrechtlicher Urteile sind bloße Vorfragen und erwachsen nicht in Rechtskraft (MüKo, 6. Aufl. 2020, § 322 ZPO Rz. 97). Nach Ansicht der Strafkammer wäre als übliche Abfindungssumme die Regelabfindung als Maßstab heranzuziehen gewesen, welche exorbitant überstiegen wurde, was wiederum für den Vorsatz des Angeklagten J spricht. Die Strafkammer war auch überzeugt davon, dass der Angeklagte J erkannte, dass der Stadt durch diese Pflichtverletzung ein Vermögensnachteil in Höhe der Abfindung entstand.

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▲ Entscheidung

Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten J. Die Verfahrensbeanstandungen (Zurückweisung eines Befangenheitsantrags; Wiedereinsetzungsgesuch) und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts sind unbegründet. Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat aus den ebenfalls in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

›› Konsequenzen

Damit steht fest, dass sich die Beteiligten strafbar verhalten haben und der Angestellte die Abfindung wegen der Einziehung nicht behalten darf. Eine Untreuestrafbarkeit kommt nur bei evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstößen in Betracht. Das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im öffentlichen Dienst stellt nur einen äußeren Begrenzungsrahmen des bestehenden Entfaltungs- und Gestaltungsspielraums dar und verhindert nur solche Maßnahmen, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlicht unvereinbar sind (MüKo, 4. Aufl.ge 2022, § 266 StGB Rz. 295). Regelmäßig liegt eine pflichtwidrige Verletzung des Sparsamkeitsgebots erst vor, wenn eine sachlich nicht gerechtfertigte und damit unangemessene Gegenleistung gewährt wird (BGH, Urt. v. 29.8.2007 – 5 StR 103/07, Rz. 37, NStZ 2008, S. 87). Eine strafrechtlich relevante pflichtwidrige Schädigung kann bei der Zahlung einer Abfindung gerade dann zu verneinen sein, wenn bei einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen der Stadt als Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Stadt zu höheren Zahlungen als die gewährte Abfindung ohne adäquate Gegenleistung verpflichtet gewesen wäre (BGH, Urt. v. 9.12.2004 – 4 StR 294/02, NStZ-RR 2005, S. 83).

Mit der Abfindungszahlung sollte das Einverständnis des Angeklagten J. dahingehend erkauft werden, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Es lagen keine Umstände vor, die das Ziel, sich von dem Angeklagten J arbeitsrechtlich zu trennen, überhaupt legitimiert hätten, geschweige denn das Ansinnen, dieses Ziel auch unter Inkaufnahme erheblicher finanzieller Aufwendungen zu erreichen.

Praxistipp

Bei der Gewährung von Abfindungen oder geldwerten Leistungen, die den üblichen Rahmen deutlich überschreiten, insbesondere ohne Rechtfertigungsgrund, ist also Vorsicht geboten und zwar sowohl auf Seite des Gewährenden wie auch des Empfangenden zur Vermeidung eines strafrechtlichen Nachspiels.

Volker Stück

Volker Stück

Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn
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Strafbare Beihilfe zur Untreue bei exorbitanten Abfindungen

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