Tarifliche Altersgrenze kann auch Wiedereinstellung entgegenstehen

§ 15 Abs. 2 AGG; Art. 33 Abs. 2 GG

Die Wiedereinstellung eines Bewerbers, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze beendet wurde, kann wegen seines Alters abgelehnt werden, falls ein jüngerer qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht. Dies entspricht dem mit der Altersgrenze verfolgten Ziel der ausgewogenen Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 25.4.2024 – 8 AZR 140/23

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land eine Entschädigung nach dem AGG. Er war bei dem Beklagten nach langjähriger Tätigkeit als Lehrer wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze in den Altersruhestand gegangen. Im Anschluss war er jedoch wiederholt im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse als Lehrer für das beklagte Land tätig.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

· Artikel im Heft ·

Tarifliche Altersgrenze kann auch Wiedereinstellung entgegenstehen
Seite 55
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Der Kläger begehrte eine Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG, denn er wurde – aus seiner Sicht altersbedingt – bei der Besetzung einer

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