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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Tarifvorrang – Öffnungsklausel
§§ 77 Abs. 3 und 4, 87 Abs.1 BetrVG; § 613a BGB
Problempunkt
Der nicht gewerkschaftlich organisierte Kläger war zunächst bei der D AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, beschäftigt, bevor sein Arbeitsverhältnis im März 2016 auf die Beklagte überging. Die D AG besaß Standorte in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen und war dort an die Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes gebunden.
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