Tarifvorrang – Öffnungsklausel
Problempunkt
Der nicht gewerkschaftlich organisierte Kläger war zunächst bei der D AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, beschäftigt, bevor sein Arbeitsverhältnis im März 2016 auf die Beklagte überging. Die D AG besaß Standorte in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen und war dort an die Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes gebunden. Sie schloss im Juli 2009 eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung des Vergütungssystems ERA (GBV ERA). In der Folge vereinbarten die IG Metall und die zuständigen Arbeitgeberverbände firmenbezogene Verbandstarifverträge, die klarstellten, dass die GBV ERA bei der D AG anwendbar blieb.
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Dr. Ingo Plesterninks

· Artikel im Heft ·
Einführung
Das AÜG hat durch das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ vom 21.2.2017 (BGBl. I 2017, S. 258
Tarifvertrag als Rechtsgrundlage
Gestaltungen zur tariflichen und betrieblichen Arbeitszeit sind Arbeitsbedingungen nach § 1 Abs. 1
Ausgangslage der Entscheidung
Die Flexibilisierung der zu leistenden Arbeitszeit liegt per se im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers. Der
Problempunkt
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten
Problempunkt
Der Kläger, der Mitglied der IG Metall ist, war seit 2014 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der S GmbH
Tarifliche Besonderheiten
§ 1a BetrAVG ist tarifdispositiv, d. h. die Tarifpartner können vom Gesetz abweichende Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss