Tarifvorrang – Öffnungsklausel

§§ 77 Abs. 3 und 4, 87 Abs.1 BetrVG; § 613a BGB

1. Eine Öffnungsklausel eines unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrags kann die durch einen Flächenverbandstarifvertrag bewirkte Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG aufheben.

2. Eine der Regelungssperre unterliegende Betriebsvereinbarung kann auch durch Zustimmungserklärungen der Tarifvertragsparteien gestattet sein.

BAG, Beschluss vom 13.8.2019 – 1 ABR 213/18

1106
Bild: GaToR-GFX/stock.adobe.com
Bild: GaToR-GFX/stock.adobe.com

Problempunkt

Der nicht gewerkschaftlich organisierte Kläger war zunächst bei der D AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, beschäftigt, bevor sein Arbeitsverhältnis im März 2016 auf die Beklagte überging. Die D AG besaß Standorte in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen und war dort an die Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes gebunden. Sie schloss im Juli 2009 eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung des Vergütungssystems ERA (GBV ERA). In der Folge vereinbarten die IG Metall und die zuständigen Arbeitgeberverbände firmenbezogene Verbandstarifverträge, die klarstellten, dass die GBV ERA bei der D AG anwendbar blieb.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

· Artikel im Heft ·

Tarifvorrang – Öffnungsklausel
Seite 553
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Einführung

Das AÜG hat durch das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ vom 21.2.2017 (BGBl. I 2017, S. 258

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Tarifvertrag als Rechtsgrundlage

Gestaltungen zur tariflichen und betrieblichen Arbeitszeit sind Arbeitsbedingungen nach § 1 Abs. 1

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Ausgangslage der Entscheidung

Die Flexibilisierung der zu leistenden Arbeitszeit liegt per se im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers. Der

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der Kläger, der Mitglied der IG Metall ist, war seit 2014 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der S GmbH

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Tarifliche Besonderheiten

§ 1a BetrAVG ist tarifdispositiv, d. h. die Tarifpartner können vom Gesetz abweichende Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss