Urlaubsgewährung: Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers

§§ 1, 7 BUrlG

1. Eintragungen auf Urlaubslisten, mittels derer die Belegschaft über die Anzahl nicht genommener Urlaubstage informiert wird, sind grundsätzlich als Wissenserklärungen zu verstehen. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände konstituieren diese regelmäßig keine auf Bestätigung oder Veränderung der Rechtslage gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung des Arbeitgebers.

2. Für einen Verfall des gesetzlichen Urlaubsanspruchs am Ende des jeweiligen Kalenderjahres bzw. Übertragungszeitraums bedarf es regelmäßig einer Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit durch den Arbeitgeber. Erforderlich hierfür ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, den Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer diesen jedoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

3. Mit Blick auf einen vertraglich vereinbarten Mehrurlaub bleibt es den Arbeitsvertragsparteien regelmäßig unbenommen, etwaige Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers abweichend von den gesetzlichen Vorgaben einvernehmlich zu vereinbaren bzw. abzubedingen. Für einen solchen Regelungswillen der Arbeitsvertragsparteien bedarf es deutlicher Anhaltspunkte – fehlt es hieran, verbleibt es beim Gleichlauf zwischen gesetzlichem Urlaubsanspruch und vertraglich vereinbartem Mehrurlaub.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 25.6.2019 – 9 AZR 546/17

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Problempunkt

Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer im Zeitraum vom 1.6.2012 bis zum 29.2.2016 als SPS/Roboter-Programmierer beim Arbeitgeber beschäftigt – arbeitsvertraglich war ein kalenderjährlicher Urlaub von 30 Werktagen vereinbart. Nach Maßgabe einer auf dem firmeneigenen Server abgespeicherten Urlaubsliste „Urlaub/Jahresübersicht 2014“ war für den Arbeitnehmer insoweit ein „Gesamt-Urlaub“ von über 70 Tagen vermerkt. Mit E-Mail vom 18.12.2015 wurde dem Arbeitnehmer mitgeteilt: „Sofern Resturlaub besteht, muss dieser bis zum 31.3.2016 genommen werden“.

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David Johnson

David Johnson
MBA, LL.M. (Stellenbosch), Compliance Officer (Univ.), Rechtsanwalt, München

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Urlaubsgewährung: Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers
Seite 183
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