Urlaubsgewährung: Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers
Problempunkt
Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer im Zeitraum vom 1.6.2012 bis zum 29.2.2016 als SPS/Roboter-Programmierer beim Arbeitgeber beschäftigt – arbeitsvertraglich war ein kalenderjährlicher Urlaub von 30 Werktagen vereinbart. Nach Maßgabe einer auf dem firmeneigenen Server abgespeicherten Urlaubsliste „Urlaub/Jahresübersicht 2014“ war für den Arbeitnehmer insoweit ein „Gesamt-Urlaub“ von über 70 Tagen vermerkt. Mit E-Mail vom 18.12.2015 wurde dem Arbeitnehmer mitgeteilt: „Sofern Resturlaub besteht, muss dieser bis zum 31.3.2016 genommen werden“.
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David Johnson

· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Zwischen den Parteien hatte von 2010 bis 2015 ein Arbeitsverhältnis bestanden. Mit im Jahr 2019 erhobener Klage machte
●Problempunkt
Die Klägerin war bei dem beklagten Land als Angestellte im Verwaltungsdienst beschäftigt und kraft
Problempunkt
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2020 und 2021 in Anspruch. Die Beklagte hatte
Problempunkt
Die Parteien streiten um den Ausgleich des im Minus stehenden Arbeitszeitkontos. Das seit dem 1.10.2018 bestehende
● Problempunkt
Die Parteien stritten über die finanzielle Abgeltung von 30 Urlaubstagen. Ab dem 25.11.2020 wurde der Arbeitnehmer mit
Problempunkt
Der Arbeitgeber hat das mit dem Arbeitnehmer seit August 2017 bestehende Arbeitsverhältnis erstmals im April 2018