Urlaubsgewährung: Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers
Problempunkt
Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer im Zeitraum vom 1.6.2012 bis zum 29.2.2016 als SPS/Roboter-Programmierer beim Arbeitgeber beschäftigt – arbeitsvertraglich war ein kalenderjährlicher Urlaub von 30 Werktagen vereinbart. Nach Maßgabe einer auf dem firmeneigenen Server abgespeicherten Urlaubsliste „Urlaub/Jahresübersicht 2014“ war für den Arbeitnehmer insoweit ein „Gesamt-Urlaub“ von über 70 Tagen vermerkt. Mit E-Mail vom 18.12.2015 wurde dem Arbeitnehmer mitgeteilt: „Sofern Resturlaub besteht, muss dieser bis zum 31.3.2016 genommen werden“.
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David Johnson
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Problempunkt
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