Verbot geltungserhaltender Reduktion
Problempunkt
Der Kläger war zwischen 1965 und 1998 bei der Beklagten im höheren Management tätig. Nach der für ihn geltenden Pensionsordnung (PO) bestand die Möglichkeit, bereits ab dem 50. Lebensjahr auf eigenen Wunsch oder auf Veranlassung der Firma in den vorzeitigen Ruhestand versetzt zu werden. Erfolgte der Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand auf eigenen Wunsch des Mitarbeiters, bestand ein Pensionsanspruch ab dem 60. Lebensjahr und die Pension wurde nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend gekürzt.
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Dr. Ingo Plesterninks

· Artikel im Heft ·
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