Verbot geltungserhaltender Reduktion

§§ 1, 7, 10 AGG; § 306 BGB

Soweit eine Versorgungsordnung einen vorzeitigen Ruhestand mit Versorgungsleistungen bereits mit der Vollendung des 50. Lebensjahres ohne versicherungsmathematische Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme ermöglicht, ist der Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AGG unter dem Gesichtspunkt der Kompensation gerechtfertigt, wenn die Ehe erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde.

(Auszug aus den Leitsätzen des Gerichts)

BAG, Urteil vom 3.6.2020 – 3 AZR 226/19

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war zwischen 1965 und 1998 bei der Beklagten im höheren Management tätig. Nach der für ihn geltenden Pensionsordnung (PO) bestand die Möglichkeit, bereits ab dem 50. Lebensjahr auf eigenen Wunsch oder auf Veranlassung der Firma in den vorzeitigen Ruhestand versetzt zu werden. Erfolgte der Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand auf eigenen Wunsch des Mitarbeiters, bestand ein Pensionsanspruch ab dem 60. Lebensjahr und die Pension wurde nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend gekürzt.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

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Verbot geltungserhaltender Reduktion
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