Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers

Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Anstellungsvertrag hat der Geschäftsführer einer GmbH nach Widerruf seiner Bestellung bei fortbestehendem Anstellungsverhältnis grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihn der Arbeitgeber in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren Funktion weiterbeschäftigt.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2010 – II ZR 266/08

1106
Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com

Problempunkt

Der Kläger war seit 1989 Geschäftsführer der beklagten GmbH, die in Bonn die Bundeskunsthalle betreibt. Nachdem die Parteien das Anstellungsverhältnis zunächst mehrfach befristet geschlossen hatten, vereinbarten sie, den Anstellungsvertrag ab Januar 2002 auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Im Jahr 2007 rief die Beklagte den Kläger als Geschäftsführer ab und kündigte das Anstellungsverhältnis. Der Kläger wehrte sich gegen die Kündigung. Gleichzeitig verlangte er, dass ihn die Beklagte in seiner bisherigen Funktion, hilfsweise in einer ähnlichen leitenden Stellung, weiterbeschäftigt und ihm seine gewohnte Vergütung fortzahlt.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·

Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Klägerin verfolgt als Geschäftsführerin der Beklagten Urlaubsansprüche aus dem BUrlG. Sie war zunächst als

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Das BAG hat mit Urteil vom 17.2.2019 (6 AZR 75/18) das Gebot fairen Verhandelns im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der Kläger erhielt aus seiner Vorbeschäftigung bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Altersversorgung beim

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Der Anstellungsvertrag eines Head of Regulatory Affairs enthielt einen § 4 mit der Überschrift „Kündigung“. Die ersten fünf Absätze

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Ein Triebwagenführer klagte vor dem ArbG München gegen seine fristlose Kündigung vom 4.2.2021. Das Kündigungsschutzverfahren endete am 6.4

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

In Zeiten des Fachkräftemangels ist es vielen Arbeitgebern ein Anliegen, qualifizierten Mitarbeitern eine auch mehrjährige Fortbildung zu