Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers
Problempunkt
Der Kläger war seit 1989 Geschäftsführer der beklagten GmbH, die in Bonn die Bundeskunsthalle betreibt. Nachdem die Parteien das Anstellungsverhältnis zunächst mehrfach befristet geschlossen hatten, vereinbarten sie, den Anstellungsvertrag ab Januar 2002 auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Im Jahr 2007 rief die Beklagte den Kläger als Geschäftsführer ab und kündigte das Anstellungsverhältnis. Der Kläger wehrte sich gegen die Kündigung. Gleichzeitig verlangte er, dass ihn die Beklagte in seiner bisherigen Funktion, hilfsweise in einer ähnlichen leitenden Stellung, weiterbeschäftigt und ihm seine gewohnte Vergütung fortzahlt.
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Redaktion (allg.)
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Problempunkt
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Problempunkt
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