Änderungskündigung: Sozialauswahl und Punkteliste

Die bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung vorzunehmende Sozialauswahl hat sich an den in § 1 Abs. 3 KSchG genannten vier Kriterien zu orientieren. Darüber können sich die Betriebspartner auch in einer Auswahlrichtlinie nicht hinwegsetzen.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 12. August 2010 – 2 AZR 945/08

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Arbeitgeberin betreibt Immobilienmanagement im Norden der neuen Bundesländer. Dort bestehen drei Standorte in S, R und N. Wegen rückläufigen Auftragsvolumens beschloss die Arbeitgeberin, den Standort R zu schließen und die verbleibenden Aufgaben auf die Standorte N und S zu übertragen. Im Zuge dessen wies sie dem Standort S 11,5 und dem Standort N 19 Vollzeitpositionen zu. In einer Auswahlrichtlinie legte sie gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat ein Punkteschema für die Sozialauswahl der Änderungskündigungen fest. Dieses bezog zum einen die vier Kriterien des § 1 Abs.

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