Altersabhängige Spätehenklauseln sind unwirksam
Problempunkt
Das BAG hatte über die Wirksamkeit folgender Klausel zu entscheiden:
„VII. Anspruchsvoraussetzungen für Witwenrente
[...] Zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen sind, dass der Mitarbeiter [...] die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat und dass bereits am 1. Mai vor seinem Tode sowohl die Wartezeit [...] abgelaufen ist, als auch die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat.“
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Redaktion (allg.)
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob die Witwe von der ehemaligen Arbeitgeberin ihres verstorbenen Ehemannes eine
Problempunkt
Der Kläger war zwischen 1965 und 1998 bei der Beklagten im höheren Management tätig. Nach der für ihn geltenden
Problempunkt
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob die Beklagte den Kläger ohne Mund-Nasen-Bedeckung
Um Unternehmen und Arbeitnehmern eine schnelle finanzielle Hilfe gewährleisten zu können, wurde das Kurzarbeitergeld zunächst gem. § 328 Abs. 1 Nr. 3
Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung nach dem EntgFG hat der Arbeitnehmer darzulegen und
Nach dem im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes neu eingefügten § 79a BetrVG hat der Betriebsrat bei der Verarbeitung