Altersabhängige Spätehenklauseln sind unwirksam

Regelungen, die eine Hinterbliebenenversorgung nur dann zusagen, wenn die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen wurde (sog. Spätehenklausel), stellen eine unzulässige Altersdiskriminierung dar und sind daher unwirksam.

(Leitsatz der Bearbeiterinnen)

BAG, Urteil vom 4. August 2015 – 3 AZR 137/13

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

Das BAG hatte über die Wirksamkeit folgender Klausel zu entscheiden:

„VII. Anspruchsvoraussetzungen für Witwenrente

[...] Zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen sind, dass der Mitarbeiter [...] die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat und dass bereits am 1. Mai vor seinem Tode sowohl die Wartezeit [...] abgelaufen ist, als auch die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat.“

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