Betriebsräte müssen sich ab- und anmelden

1. Ein Betriebsratsmitglied muss sich grundsätzlich beim Arbeitgeber abmelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitteilen, um ihm zu ermöglichen, die Arbeit umzuverteilen.

2. Die Abmeldepflicht kann im Einzelfall entfallen, wenn eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt.

3. In jedem Fall ist das Betriebsratsmitglied verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen nachträglich die Gesamtdauer der Betriebsratstätigkeit, die es in einem bestimmten Zeitraum geleistet hat, mitzuteilen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 7 ABR 135/09

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Bild: Corgarashu / stock.adobe.com
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Problempunkt

Ein Arbeitgeber wies die Mitglieder des Betriebsrats an, sich vor Aufnahme einer Betriebsratstätigkeit immer bei ihm ab- und nach Beenden wieder anzumelden, auch wenn sie dafür den Arbeitsplatz nicht verlassen müssen. Dagegen wehrte sich der Betriebsrat erfolglos vor dem Arbeitsgericht und dem LAG.

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