Entschädigung bei Diskriminierung wegen Schwangerschaft
Problempunkt
Die Klägerin arbeitete bei der beklagten Arbeitgeberin in einem Kleinbetrieb nach § 23 KSchG. Aufgrund einer Schwangerschaft sprach der Arzt im Juli 2011 ein Beschäftigungsverbot aus. Trotz dieses Verbots verlangte die Beklagte die Fortsetzung der Arbeitstätigkeit, dem sich die Klägerin jedoch widersetzte.
Am 14.7.2011 stellten die Ärzte bei der Klägerin den Tod der Leibesfrucht fest, die einen Tag später im Krankenhaus entfernt wurde. Die Klägerin teilte diese Umstände der Beklagten am 14.7.2011 mit und kündigte an, hiernach die Arbeit wieder aufzunehmen.
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Redaktion (allg.)
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