Entschädigung bei Diskriminierung wegen Schwangerschaft

1. Bei ­einer diskriminierenden Kündigung kann der betroffene Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber ­einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen.

2. Ein Entschädigungsanspruch wegen ­einer diskriminierenden Kündigung wird dann nicht von den allgemeinen Regelungen des Kündigungsschutzes gem. § 2 Abs. 4 AGG verdrängt, wenn die merkmalsbezogene Belastung des Arbeitnehmers über das Normalmaß hinausgeht.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 8 AZR 838/12

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin arbeitete bei der beklagten Arbeitgeberin in ­einem Kleinbetrieb nach § 23 KSchG. Aufgrund ­einer Schwangerschaft sprach der Arzt im Juli 2011 ­ein Beschäftigungsverbot aus. Trotz dieses Verbots verlangte die Beklagte die Fortsetzung der Arbeitstätigkeit, dem sich die Klägerin jedoch widersetzte.

Am 14.7.2011 stellten die Ärzte bei der Klägerin den Tod der Leibesfrucht fest, die ­einen Tag später im Krankenhaus entfernt wurde. Die Klägerin teilte diese Umstände der Beklagten am 14.7.2011 mit und kündigte an, hiernach die Arbeit wieder aufzunehmen.

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