Kein Präventionsverfahren vor Kündigungen in der Wartezeit
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Kein Präventionsverfahren vor Kündigungen in der Wartezeit
Problempunkt
Die Klägerin ist Diplom-Ökonomin und seit einem Burnout mit einem Grad von 50 schwerbehindert. Sie war seit dem 1.10.2012 beim beklagten Land als Leiterin der Organisationseinheit Qualitätsmanagement/Controlling des Landeskriminalamts beschäftigt. Die Parteien hatten in § 3 des Arbeitsvertrags eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart.
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