Keine Vergütung der Betriebsratstätigkeit für externe Fahrtzeiten

1. Fahrtzeiten zwischen der Wohnung und dem Betrieb, die ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit aufwendet, sind nicht nach § 37 Abs. 3 BetrVG ausgleichs- oder vergütungspflichtig.

2. Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Erstattung entsprechender Reisekosten für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet ist.
(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 27. Juli 2016 – 7 AZR 255/14

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Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com
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Problempunkt

Auch außerhalb ihrer eigentlichen Arbeitszeit müssen oder wollen Betriebsratsmitglieder häufig an Sitzungen des Gremiums teilnehmen. Machen sie dann für die aufgewendete Zeit Vergütungsansprüche geltend, stellt sich für Arbeitgeber die Frage, ob auch die Zeit, die das Betriebsratsmitglied für die Fahrt von der Wohnung in den Betrieb zur Ausführung seiner Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit benötigt, vergütungspflichtig ist. Das war höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Vorliegend musste das Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit zu drei Sitzungen den Betrieb aufsuchen. Es argumentierte, die Fahrten wären ohne die anberaumten Termine nicht erforderlich gewesen, deswegen bestehe der unmittelbare Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit. Die Vergütung der Fahrtzeiten sei auch deshalb geboten, da Betriebsratsmitglieder anderenfalls gegenüber Beschäftigten ohne Betriebsratsmandat benachteiligt würden. Darauf gestützt verlangte das Betriebsratsmitglied 40,35 Euro vom Arbeitgeber, denn es hatte auf Basis eines Stundensatzes von 13,45 Euro eine Stunde pro Tag, insgesamt also drei Stunden, für die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb und zurück aufgewandt.

Entscheidung

Das BAG hat auf die Revision des beklagten Arbeitgebers die anderslautende Entscheidung der Berufungsinstanz aufgehoben und damit die Klage auf Vergütung der Fahrtzeiten entsprechend der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen. Zwar können nach Ansicht des BAG auch Fahrtzeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, einen Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG auslösen, soweit sie mit der Durchführung der ihnen zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen (st. Rspr., zuletzt BAG, Urt. v. 12.8.2009 – 7 AZR 218/08). Allerdings dürfen – und nun kehrt das Gericht die Argumentation des klagenden Betriebsratsmitglieds um – Betriebsratsmitglieder gem. § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht begünstigt werden. Danach können für die Bewertung von Fahrtzeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben aufwendet, keine anderen Maßstäbe gelten als für Fahrtzeiten eines Arbeitnehmers, die dieser im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitspflicht aufwendet (BAG v. 12.8.2009 – 7 AZR 218/08). Sind also entsprechende Fahrtzeiten der Arbeitnehmer nicht vergütungspflichtig, haben auch Betriebsratsmitglieder keinen Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG. Da aber Wegezeiten von Arbeitnehmern ohne Betriebsratsmandat von der Wohnung zur Betriebsstätte i. d. R. nicht als Arbeitszeit zu vergüten sind (BAG, Urt. v. 21.12.2006 – 6 AZR 341/06), weil diese Wegezeiten regelmäßig der Privatsphäre zugeordnet werden, hat auch das Betriebsratsmitglied keinen Vergütungsanspruch.

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Konsequenzen

Das BAG betont zu Recht, dass Fahrtzeiten maßgeblich davon abhängen, welchen Wohnort ein Arbeitnehmer wählt. Nur daraus ergibt sich, ob und in welchem Umfang sie anfallen. Diese rein private Entscheidung über den Wohnort darf nicht zulasten des Arbeitgebers gehen.

Auch die Herleitung der Entscheidung überzeugt: Da das Amt als Mitglied des Betriebsrats gem. § 37 Abs. 1 BetrVG ein Ehrenamt ist, ist eine besondere Vergütung für die Wahrnehmung der entsprechenden Tätigkeit nicht vorgesehen. Allerdings sind Mitglieder des Betriebsrats gem. § 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben zu befreien. Nur wenn Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat der Betroffene gem. § 37 Abs. 3 BetrVG Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung. Ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. § 37 Abs. 3 BetrVG enthält also selbst keinen Vergütungsanspruch, es gilt das Lohnausfallprinzip. Der in der Norm geregelte Freizeitausgleich für außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Betriebsratstätigkeit entgegen dem Grundsatz, dass diese während der Arbeitszeit stattzufinden hat (BAG, Urt. v. 28.5.2014 – 7 AZR 404/12). Auch wenn § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ausnahmsweise eine Vergütung der für Betriebsratstätigkeit aufgewendeten Zeit wie Mehrarbeit vorsehe, gilt nach Ansicht des BAG nichts anderes: Der Vergütungsanspruch für die außerhalb der Arbeitszeit aufgewendete Zeit sei nur eine Kompensation dafür, dass der vorgesehene Freizeitausgleich aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, zeitnah nicht möglich ist. Eine von dem Grundsatz des unentgeltlichen Ehrenamts abweichende Regelung liege darin nicht (BAG v. 28.5.2014 – 7 AZR 404/12). Die hier für die Fahrten aufgewendete Zeit entsprang aber gerade nicht der Sphäre des Arbeitgebers, sondern war der Lage der Privatwohnung des Betriebsrats-Mitglieds geschuldet.

Praxistipp

Die vom BAG nun herausgearbeitete Unterscheidung zwischen Vergütung innerhalb und außerhalb der Arbeitszeit erfordert von Arbeitgebern ein genaues Hinsehen, wenn Mitglieder des Betriebsrats Vergütungsansprüche für Fahrtzeiten geltend machen. Die Verantwortlichen sollten von nun an also sorgfältig prüfen, ob es sich um Fahrtzeiten für Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit oder außerhalb der Arbeitszeit handelt. Zu beachten ist aber auch, dass Reisekostenerstattungsansprüche auch dann zu erfüllen sind, wenn die – erforderliche – Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit stattfand. Denn gem. § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Gremiums entstehenden Kosten. Anderenfalls würde das Betriebsratsmitglied wegen seiner Tätigkeit benachteiligt, was einen Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG bedeutetet (BAG, Urt. v. 16.1.2008 – 7 ABR 71/06).

RA und FA für Arbeitsrecht Gerald Wiedebusch, Kliemt & Vollstädt, Berlin

Redaktion (allg.)

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