Kosten für Betriebsveranstaltung nur teilweise geldwerter Vorteil

1. Nimmt der Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung seines Arbeitgebers teil, sind die ihm hierdurch zugewandten Leistungen bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 Euro als Arbeitslohn zu behandeln.

2. Der Wert der Leistungen ist nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG zu bestimmen und kann anhand der dem Arbeitgeber erwachsenen Kosten geschätzt werden.

3. In die Schätzung sind nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können. Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung, insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters, sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Abweichung von BFH, Urt. v. 25.5.1992 – VI R 85/90, BFHE 167, S. 542).

(Leitsätze des Bearbeiters)

BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 – VI R 94/10 (Parallelentscheidungen: VI R 93, 95 und 96/10)

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

Arbeitgeber und Finanzamt stritten über die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids aus Anlass einer Betriebsveranstaltung.

Im Jahr 2005 feierte die Klägerin mit ihrer gesamten Belegschaft das 125-jährige Firmenjubiläum der Firmengruppe. Die Veranstaltung fand in einem Fußballstadion statt und wurde durch einen hierzu eigens beauftragten Eventveranstalter organisiert. Die Klägerin trug sämtliche Kosten, zu denen im Wesentlichen die Aufwendungen für Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering gehörten. Zudem übernahm sie den Transport der Mitarbeiter zu der Veranstaltung.

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