Krankheitsbedingte Kündigung ohne BEM

1. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gem. § 84 Abs. 2 SGB IX ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auch bei nicht behinderten Arbeitnehmern durchzuführen.

2. Die Durchführung eines BEM gehört nicht zu den formalen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung.

3. § 84 Abs. 2 SGB IX ist aber nicht lediglich ein Programmsatz mit appellativem Charakter, sondern er konkretisiert den im gesamten Kündigungsschutzrechts geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

(Leitsätze der Bearbeiter)

BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 § 84 Abs. 2 SGB IX

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Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com
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Problempunkt

§ 84 Abs. 2 Neuntes Buch SGB IX legt dem Arbeitgeber zugunsten von Beschäftigten, die länger als sechs Wochen innerhalb eines Jahres ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, die Verpflichtung auf, ein BEM durchzuführen. Ziel dieses Verfahrens ist es, mögliche Gründe der Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln und für die Zukunft Rahmenbedingungen zu diskutieren, die weitere Fehlzeiten vermeiden helfen. Letztlich geht es darum, eine dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu erreichen. Dabei war seit Längerem in Rechtsprechung und Wissenschaft umstritten (vgl. ErfK/Rolfs, 8. Aufl., § 84 SGB IX Rdnr.

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Krankheitsbedingte Kündigung ohne BEM
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Es ereignet sich nicht selten, dass der längere Zeit arbeitsunfähige Mitarbeiter sich nicht in der Lage

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Selbst bei einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von fünfeinhalb Jahren kann eine krankheitsbedingte Kündigung daran scheitern, dass

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Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die (vermeintliche) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch