Kündigung „i. A.“ und außerhalb des KSchG

1. Die Schriftform des § 623 BGB ist nicht gewahrt, wenn lediglich ein Bote die Kündigungserklärung unterzeichnet. Allein aus der Verwendung des Zusatzes „i. A.“ ergibt sich jedoch nicht, dass der Erklärende nur als Bote gehandelt hat.

2. Auch während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Arbeitgeber sie aus einem Grund ausspricht, wegen dem er den Mitarbeiter zuvor bereits abgemahnt hat.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 AZR 145/07

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Problempunkt

Der Kläger und die Beklagte, ein Zeitarbeitsunternehmen, schlossen einen Arbeitsvertrag, der vom 20.8.2004 bis zum 22.5.2005 befristet war. Sie vereinbarten eine sechsmonatige Probezeit. Für die Beklagte unterzeichnete ihre Personaldisponentin Frau C "i. A.". Der Kläger erhielt seine Einsatzanweisungen von Frau C und meldete sich bei ihr ab, wenn er krank war. Frau C führte mit ihm auch die Personalgespräche. Mit Abmahnung vom 14.2.2005, die Frau C ebenfalls mit "i. A. C" unterzeichnet hatte, warf die Beklagte dem Kläger vor, gegen seine vertraglichen Meldepflichten verstoßen zu haben.

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