Kündigung „i. A.“ und außerhalb des KSchG
Problempunkt
Der Kläger und die Beklagte, ein Zeitarbeitsunternehmen, schlossen einen Arbeitsvertrag, der vom 20.8.2004 bis zum 22.5.2005 befristet war. Sie vereinbarten eine sechsmonatige Probezeit. Für die Beklagte unterzeichnete ihre Personaldisponentin Frau C "i. A.". Der Kläger erhielt seine Einsatzanweisungen von Frau C und meldete sich bei ihr ab, wenn er krank war. Frau C führte mit ihm auch die Personalgespräche. Mit Abmahnung vom 14.2.2005, die Frau C ebenfalls mit "i. A. C" unterzeichnet hatte, warf die Beklagte dem Kläger vor, gegen seine vertraglichen Meldepflichten verstoßen zu haben.
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Redaktion (allg.)
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Problempunkt
Die Klägerin war in einem Callcenter/Infopoint eingesetzt. Als der Arbeitgeber die Teamleiterin der Infopoints von Frau R
Selbst bei einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von fünfeinhalb Jahren kann eine krankheitsbedingte Kündigung daran scheitern, dass
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung. Die Klägerin war seit 1988 in
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung innerhalb der Probezeit. Die Klägerin war seit
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der Kläger war bei der Beklagten seit 2001
Problempunkt
Der Kläger begehrt die Entfristung seines Arbeitsvertrags. Er wurde von der Beklagten als Kassierer für ein Freibad