Kündigung minderjähriger Auszubildender
Problempunkt
Die 1990 geborene, noch minderjährige Klägerin hatte am 28.8.2007 bei der Beklagten eine Ausbildung begonnen. Am 7.11.2007 - und damit noch innerhalb der vereinbarten Probezeit - kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats zum 16.11.2007. Sie übergab der Klägerin zwei Kündigungsschreiben: Das erste war an die Eltern, das zweite an sie selbst adressiert. Das zweite Schreiben enthielt den zusätzlichen Hinweis, dass sich die Klägerin unverzüglich bei der Agentur für Arbeit melden und die Firmenkleidung zurückgeben müsse. Auf Bitten der Beklagten zeigte die Klägerin beide Schreiben ihren Eltern.
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Redaktion (allg.)
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