Massenentlassungsanzeige bei Änderungskündigungen
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Massenentlassungsanzeige bei Änderungskündigungen
Problempunkt
Beabsichtigt ein Arbeitgeber betriebsbedingt Mitarbeiter zu entlassen, ist er unter Berücksichtigung der Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG verpflichtet, dies der Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen. Unterlässt er dies, sind die dennoch ausgesprochenen Kündigungen unwirksam (vgl. BAG, Urt. v. 22.11.2013 – 2 AZR 371/11, AuA 2/14, S. 120).
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