Mitbestimmung bei nicht mehr vorübergehender Leiharbeit
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Mitbestimmung bei nicht mehr vorübergehender Leiharbeit
Problempunkt
Gem. §1 Abs.1 Satz 2 AÜG erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern "vorübergehend". Der Betriebsrat des Kundenbetriebs ist vor der Beschäftigung eines Zeitarbeitnehmers zu beteiligen und kann gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG i.V.m. § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG die Zustimmung verweigern, wenn eine personelle Maßnahme gegen ein Gesetz verstößt.
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