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Mitbestimmung bei nicht mehr vorübergehender Leiharbeit

Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
Lesedauer: ca. 4 Minuten

Mitbestimmung bei nicht mehr vorübergehender Leiharbeit

Problempunkt

Gem. §1 Abs.1 Satz 2 AÜG erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern "vorübergehend". Der Betriebsrat des Kundenbetriebs ist vor der Beschäftigung eines Zeitarbeitnehmers zu betei­ligen und kann gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG i.V.m. § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG die Zustimmung verweigern, wenn eine personelle Maßnahme gegen ein Gesetz verstößt.

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