Mitbestimmung bei Schulungszeit

1. Die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber anordnet und finanziert, ist Arbeitszeit i. S. d. Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG.

2. Das Vorliegen mitbestimmungspflichtiger „Arbeitszeit“ i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist nicht maßgeblich für die Frage, ob es sich bei dieser zugleich um Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen oder/oder arbeitsschutzrechtlichen Sinne handelt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 15. April 2008 – 1 ABR 44/07

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Problempunkt

Die Arbeitgeberin, eine bundesweit tätige Privatbank, und ihr Hamburger Betriebsrat stritten über Beteiligungs- und Auskunftsrechte im Zusammenhang mit Schulungs-/Fortbildungsmaßnahmen. Vor Durchführung einzelner Schulungsmaßnahmen teilte das Unternehmen dem Betriebsrat Inhalt, Gesamtdauer, Termine, Uhrzeit und Teilnehmer der Schulungen mit und ersuchte ihn, zuzustimmen. Die Teilnehmerlisten enthielten regelmäßig Namen, Personalnummer, Abteilung oder Funktion der Betreffenden sowie die Angabe, ob er Vollzeit oder Teilzeit arbeitet.

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