Nichtabstempeln von Raucherpausen als Kündigungsgrund

Das wiederholte Nichtabstempeln von Raucherpausen, die nach betrieblicher Regelung abzustempeln sind, da der Mitarbeiter in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringt, stellt jeweils einen Betrugsversuch oder vollendeten Betrug dar und kann daher nach vergeblicher Abmahnung den Arbeitgeber berechtigen, außerordentlich verhaltensbedingt zu kündigen.

(Leitsatz des Bearbeiters)

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2010 – 10 Sa 712/09 (rk.)

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Betriebe kommen zunehmend ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach, die nichtrauchenden Mitarbeiter vor dem Tabakrauch der rauchenden Kollegen zu schützen. Die notwendige Regelung sieht regelmäßig vor, dass am Arbeitsplatz nicht geraucht werden darf. Sie gestattet den Rauchern aber, Raucherpausen an bestimmten Örtlichkeiten außerhalb der Arbeitsplätze zu machen. Da sie hierbei keine Arbeit leisten und deshalb für die Zeit der Raucherpause keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung haben, kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Raucher beim Verlassen des Arbeitsplatzes ab- und bei Rückkehr auf den Arbeitsplatz wieder anstempeln.

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