Organisationsentscheidung bei betriebsbedingter Kündigung

1. Ein dringendes „betriebliches“ Erfordernis, das einer Weiterbeschäftigung entgegensteht, ist gegeben, wenn die Arbeitskraft des Arbeitnehmers im Betrieb nicht mehr gefordert ist.

2. Hängt der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs von einer unternehmerisch-organisatorischen Maßnahme des Arbeitgebers ab, braucht diese bei Kündigungszugang noch nicht tatsächlich umgesetzt zu sein. Es genügt, dass sie sich konkret und greifbar abzeichnet. Dazu müssen zumindest die Absicht und der Wille des Arbeitgebers, die fraglichen Maßnahmen vorzunehmen, schon vorhanden und abschließend gebildet worden sein.

3. Da der Arbeitgeber gem. § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Tatsachen zu beweisen hat, die die Kündigung bedingen, muss er die tatsächlichen Grundlagen für die Berechtigung der Prognose, bis spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist werde ein Beschäftigungsbedarf entfallen sein, von sich aus schlüssig vortragen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 20. November 2014 – 2 AZR 512/13

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Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Arbeitgeber betreibt mehrere Pflegeheime, Kindertagesstätten, ein Wohnheim und eine Schule unter einheitlicher Leitung und unterliegt dem KSchG. Ein Arbeitnehmer war dort seit 2007 als Hausmeister für den Bereich Seniorenresidenz T mit 20 Wochenstunden Arbeitszeit angestellt. Das Unternehmen holte im März 2011 mehrere Angebote für die Fremdvergabe der Hausmeisterleistungen für die Seniorenresidenz T ein. Sodann wurde das Arbeitsverhältnis im Juni 2011 ordentlich zum Ablauf des Jahres gekündigt.

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● Problempunkt

Vorliegend stritten die Parteien insbesondere über die formwirksame Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Die (spätere)