Probezeitbefristung als Überraschungsklausel
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Probezeitbefristung als Überraschungsklausel
Problempunkt
Die Parteien stritten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung. Die Klägerin war seit dem 1.11.2005 bei der Be- klagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 31.10.2005 als Verkäuferin beschäftigt. § 1 des von der Beklagten gestellten Formulararbeitsvertrags befristete das Arbeitsverhältnis sachgrundlos vom 1.11.2005 bis zum 31.10.2006.
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